{"Signatur": "ZG_VG_004", "Spider": "ZG_Verwaltungsgericht", "Datum": "2020-01-28", "PDF": {"Datei": "ZG_Verwaltungsgericht/ZG_VG_004_V-2019-31_2020-01-28.pdf", "URL": "https://verwaltungsgericht.zg.ch/tribunavtplus/ServletDownload/V_2019_31_5725904a692227324825c1f1a293ecde666e5483c68b0ae07888a4c104443d4a60a89461133d6461857ace48c896a5c2c1031a16ebeda320802b3eea2a34817b?path=5725904a692227324825c1f1a293ecde666e5483c68b0ae07888a4c104443d4a60a89461133d6461857ace48c896a5c2c1031a16ebeda320802b3eea2a34817b&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=V_2019_31", "Checksum": "623c71cc1abbfeeb77b180430ea532b5"}, "Scrapedate": "2026-02-12", "Num": ["V 2019 31"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Vergabekammer 28.01.2020 V 2019 31"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Vergabekammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Vergabekammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Vergabekammer"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Verwaltungsrechtl. 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Es ist\nzudem nicht ersichtlich, inwiefern die fehlende Bekanntmachung der Stellvertretungen auf\ndem Organigramm oder auf der Homepage des kantonalen Sozialamtes, wie die\nBeschwerdeführerin geltend macht, in casu relevant sein soll. Als im Mai 2016 die\ndamalige Leiterin der Durchgangsstation Steinhausen ausfiel, vereinbarten die\nAmtsleiterin, die Abteilungsleiterin und D.________, wer welche Aufgabe der\nausgefallenen Leiterin übernehmen soll. Aus zeitlichen Gründen (knapper\nPersonalbestand und viele Neuzuweisungen in die Durchgangsstation) beschlossen sie,\ndass D.________ nicht an den Kadersitzungen teilnehmen, sondern lediglich einen\nregelmässigen bilateralen Austausch mit der Abteilungsleitung pflegen soll. Es liegt auf der\nHand, dass der Stellvertreter nur jeweils die im jeweiligen Moment und für eine bestimmte\nZeitspanne notwendigen Entscheidungen trifft. Eine solche Erwartung und\nVerhaltensweise ist für einen Stellvertreter üblich und auch angezeigt. Die Aufgaben des\nStellvertreters in der Durchgangsstation sollen sich nach dem Verständnis des\nArbeitgebers offensichtlich nach der jeweiligen Situation richten und sind darum je\nnachdem von unterschiedlichem Gewicht. Dies ändert an der im Arbeitsverhältnis explizit\nvorgesehenen Zuschreibung einer Vertretungs- und Führungsverantwortung\nselbstverständlich nichts. Nicht zuletzt muss der Inhaber dieser Funktion somit auch über\ndie entsprechenden fachlichen und charakterlichen Befähigungen für diese Aufgabe und\ndas Vertrauen des Arbeitgebers und der Vorgesetzten verfügen. Es liegt nicht an der\nBeschwerdeführerin, dem Arbeitgeber die Organisation der Amtsstelle oder des Dienstes\nund z.B. die Umschreibung der Aufgaben eines Stellvertreters vorzuschreiben oder die\nvon ihm hierfür getroffene Wahl oder vorgesehene Entlöhnung in Frage zu stellen, sofern\nes sich jedenfalls nicht um eine offensichtliche Diskriminierung ihr gegenüber handelt.\nEine solche ist nicht ersichtlich. So mag es sein, dass D.________ in seiner Stellvertreter-\nFunktion im Alltag bisher bloss als \"Platzhalter\" auftrat und von den Mitarbeitern und\nMitarbeiterinnen auch \"nur\" so erlebt wurde. Im konkreten Fall kann er aber trotzdem zu\nverantwortungsvolleren Aufgaben verpflichtet werden. Die Beschwerdeführerin kann\ndarum in diesem Verfahren daraus nichts zu ihren Gunsten ableiten. Hinzu kommt, dass\nD.________, was in diesem Verfahren übrigens von keiner Seite thematisiert wurde,\n\nUrteil V 2019 31\n26\n\njedenfalls bei der Anstellung offenbar zusätzlich mit Aufgaben als Liegenschaftenverwalter\nbetraut oder jedenfalls vorgesehen worden ist, was gut mit seiner kaufmännischen\nGrundausbildung vereinbar erscheint. Unabhängig vom Ausmass der Betätigung in dieser\nFunktion ist dieser Gesichtspunkt bei der Beurteilung der Lohneinreihung beim\nStellenantritt als zusätzliches Element ebenfalls zu berücksichtigen und stellt jedenfalls\neinen – zusätzlichen – Unterschied zur Beschwerdeführerin dar.\n\nZweifellos ist es allgemein üblich und mit dem Rechtsgleichheitsgebot vereinbar,\nFunktionen mit - ständiger oder nur zweitweise aktueller – Führungsverantwortung höher\neinzustufen als Funktionen, die im Übrigen vergleichbar sind, jedoch keine\nFührungsaufgaben umfassen. Unterschiede in der Führungsfunktion sind ein sachlich\nhaltbares Kriterium für eine ungleiche Lohneinstufung. Das gilt auch im Herrschaftsbereich\ndes Gleichstellungsgesetzes (BGE 124 II 529 E. 4c). Somit ist festzuhalten, dass\nD.________ und die Beschwerdeführerin nur teilweise eine gleichartige Arbeit ausgeübt\nhaben.\n\n2.3.5 Zum Thema Besoldungseinreihung ist abschliessend festzuhalten, dass die\njährliche Lohndifferenz von rund Fr. 4'500.– bei der Anstellung zu Gunsten von\nD.________ einerseits mit seinen zusätzlichen Aufgaben als stellvertretender Leiter der\nDurchgangsstation (Führungsfunktion) und andererseits mit der massiv längeren\nBerufserfahrung erklärbar ist. Weiter darf nicht vergessen werden, dass es sich bei der\nFunktion \"Betreuer/in\" um eine praktische Unterstützungs- und Betreuungsarbeit in\nalltäglichen Dingen der Flüchtlinge (Haushalt, Finanzen und Gesundheit) handelt. Da ein\nUniversitätsabschluss für diese Arbeit nicht notwendig und seitens des Arbeitgebers auch\nnie verlangt worden ist, ist die Ausbildung der Beschwerdeführerin – soweit für die\nAusübung der Funktion \"Betreuer/in\" von Nutzen – lohnmässig ausreichend berücksichtigt\nworden. Bei der Bestimmung des Anfangsgehalts hat die Anstellungsbehörde bei der\nGewichtung der lohnrelevanten Elemente schliesslich einen Ermessensspielraum (§ 47\nAbs. 2 PG), der in casu nicht überschritten wurde.\n\n2.4 Weiter rügt die Beschwerdeführerin, sie sei in der Lohnentwicklung\n(lohnstufenmässige Beförderungen) diskriminiert worden.\n\n2.4.1 Bereits im Verwaltungsverfahren machte die Beschwerdeführerin geltend, dass\nD.________ um 22 und sie lediglich um zwei Lohnstufen befördert worden sei. Der\nRegierungsrat führte diesbezüglich aus, dass D.________ in 16 Dienstjahren sechsmal\n\nUrteil V 2019 31\n27\n\n"}