{"Signatur": "ZG_VG_004", "Spider": "ZG_Verwaltungsgericht", "Datum": "2020-01-28", "PDF": {"Datei": "ZG_Verwaltungsgericht/ZG_VG_004_V-2019-31_2020-01-28.pdf", "URL": "https://verwaltungsgericht.zg.ch/tribunavtplus/ServletDownload/V_2019_31_5725904a692227324825c1f1a293ecde666e5483c68b0ae07888a4c104443d4a60a89461133d6461857ace48c896a5c2c1031a16ebeda320802b3eea2a34817b?path=5725904a692227324825c1f1a293ecde666e5483c68b0ae07888a4c104443d4a60a89461133d6461857ace48c896a5c2c1031a16ebeda320802b3eea2a34817b&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=V_2019_31", "Checksum": "623c71cc1abbfeeb77b180430ea532b5"}, "Scrapedate": "2026-02-12", "Num": ["V 2019 31"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Vergabekammer 28.01.2020 V 2019 31"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Vergabekammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Vergabekammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Vergabekammer"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Verwaltungsrechtl. 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Selbst bei einer zu Gunsten der\nBeschwerdeführerin äusserst grosszügigen Betrachtungsweise muss festgehalten werden,\ndass D.________ im Zeitpunkt seiner Anstellung über eine klar längere Berufserfahrung\nverfügte als sie. Es kann hier darum auch festgestellt werden, dass die\nBeschwerdeführerin immerhin in der Klasse 12 eingestellt wurde, während D.________\nzuerst in der tieferen 11. Klasse angefangen hat. Zwar bedeutete dies anhand der heute\ngültigen Gehaltstabelle 2019 (bei Vollzeitpensen) in absoluten Zahlen, dass in der LK 11/e\nAnspruch auf einen Monatslohn von Fr. __ bestand, während die Beschwerdeführerin in\nihrem Anfangsgehalt in der LK 12/a einen Monatslohn von Fr. __ erzielte. Dieser um zwar\nimmerhin Fr. __, aber mit 5 % doch nicht erheblich tiefere Lohn im Zeitpunkt der\nAnstellung lässt sich angesichts der klar längeren beruflichen Erfahrung, auch wenn sie\nnicht im Integrations- und Migrationsbereich erworben sein sollte, aus Sicht des Gerichts\nauf objektive Gründe zurückführen. Denn gerade im Betreuungsbereich ist der Nutzen\neiner gewissen Lebens- und damit auch Berufserfahrung sicher nicht zu vernachlässigen,\nim Gegenteil. Er kann und soll in einem angemessen Verhältnis berücksichtigt werden.\nDamit ist vorliegend klarerweise kein Lohnunterschied von 10 % gegeben, der nach\nStauber-Moser ohnehin nur im Falle, dass eine ähnliche Position mit vergleichbarem\nPflichtenheft vorliegt (vgl. dazu sogleich unten E. 2.3.4), eine Diskriminierung glaubhaft\nerscheinen lässt, während sie z.B. bei 27 % als offensichtlich bezeichnet wird (BGE 130 III\n145, E. 4.2. und 4.3.1; Stauber-Moser, Lohngleichheit und bundesgerichtliche\nRechtsprechung, AJP 2006, 1352 ff., 1359).\n\nDie Beschwerdeführerin bringt in diesem Zusammenhang vor, das Lohnsystem des\nKantons Zug berücksichtige die Erfahrung und die Anstellungsdauer über die Treue- und\nErfahrungszulage (TREZ) und es sei deshalb systemwidrig, wenn diese auch bei der\nBasiseinreihung eine wesentliche Rolle spiele. Dem ist wie gerade erwähnt zweifellos zu\nwidersprechen. Und es ist jedenfalls festzustellen, dass die Beschwerdeführerin offenbar\naber nichts daraus ableiten will, dass die ihr zustehende TREZ – ähnlich dem 13.\nMonatslohn – leicht höher wäre, wenn sie bei ihrer Anstellung gleich eingereiht worden\nwäre wie D.________, was zwar eine logische Überlegung darstellt, aber offensichtlich\nnichts zur Beurteilung der zu überprüfenden Gleichbehandlung der Beschwerdeführerin\nmit ihrem Arbeitskollegen aussagen kann. In der Sache ist es so, dass D.________ bei\n\nUrteil V 2019 31\n24\n\nseiner Anstellung gesetzeskonform wie auch die Beschwerdeführerin noch keine TREZ\nzugesprochen erhalten hat und die gesetzmässige Entwicklung der Ausrichtung der TREZ\nnicht bestritten ist.\n\n2.3.4 Zu prüfen ist des Weiteren, ob die Beschwerdeführerin und D.________ einer\ngleichartigen Arbeit nachgegangen sind und somit zwischen ihnen überhaupt\nvergleichbare Verhältnisse vorliegen.\n\nD.________ wurde im Jahr 2001 als \"Betreuer/Liegenschaftenverwalter\" eingestellt.\nZusätzlich war er von Anfang an stellvertretender Leiter der Durchgangsstation\nSteinhausen und übt somit jedenfalls eine gewisse Führungsposition aus. Bei\nAbwesenheiten seines Vorgesetzten nimmt er gemäss den Angaben des Arbeitgebers –\nsoweit jeweils nötig – dessen Funktion ein. Demgegenüber wurde die Beschwerdeführerin\nam 21. Mai 2012 als \"Gesundheitsverantwortliche/Betreuerin\" und ab 1. Juli 2012 als\n\"Betreuerin\" angestellt.\n\nIn diesem Zusammenhang lässt die Beschwerdeführerin darlegen, D.________ habe in\nder Vergangenheit stets nur die notwendigsten Aufgaben übernommen, als die jeweiligen\nLeiter der Durchgangsstation ausgefallen seien. Er habe als Ansprechperson fungiert und\nTeamsitzungen organisiert. An Kadersitzungen habe er jedoch nie teilgenommen. Eine\nStellvertreterfunktion sei zudem weder im Organigramm noch auf der Homepage des\nSozialdienstes des Kantons Zug ersichtlich. Bei Abwesenheit seines Vorgesetzten habe er\nnie wichtige Entscheidungen getroffen und sei daher lediglich als \"Platzhalter\nStellvertreter\" bzw. \"Platzhalter\" zu bezeichnen. Falls der jetzige Leiter der\nDurchgangsstation, N.________, ausfallen würde, könne D.________ wieder einspringen.\nGleichzeitig räumt die Beschwerdeführerin ein, D.________ übe eine Zusatzfunktion aus,\nwelche eine gewisse Lohndifferenz bzw. einen Unterschied in der Lohneinreihung\nrechtfertige. Auch der Arbeitgeber, das kantonale Sozialamt, gebraucht den Ausdruck\n\"Platzhalterfunktion\" und legt diesbezüglich dar, Stellvertretungen würden diese Rolle\nübernehmen, wenn die führungsverantwortliche Person in den Ferien weile oder aus\nanderen Gründen ausfalle.\n\nAuch die Beschwerdeführerin geht zumindest inhaltlich von einer Stellvertreterfunktion von\nD.________ aus (Übernahme der notwendigsten Aufgaben bei Abwesenheit des Leiters\nder Durchgangsstation, Ansprechperson, Organisator der Teamsitzungen). Beide Parteien\nstimmen also offensichtlich darin überein, dass D.________ bei Abwesenheit seines\n\nUrteil V 2019 31\n25\n\n"}