{"Signatur": "ZG_VG_004", "Spider": "ZG_Verwaltungsgericht", "Datum": "2020-01-28", "PDF": {"Datei": "ZG_Verwaltungsgericht/ZG_VG_004_V-2019-31_2020-01-28.pdf", "URL": "https://verwaltungsgericht.zg.ch/tribunavtplus/ServletDownload/V_2019_31_5725904a692227324825c1f1a293ecde666e5483c68b0ae07888a4c104443d4a60a89461133d6461857ace48c896a5c2c1031a16ebeda320802b3eea2a34817b?path=5725904a692227324825c1f1a293ecde666e5483c68b0ae07888a4c104443d4a60a89461133d6461857ace48c896a5c2c1031a16ebeda320802b3eea2a34817b&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=V_2019_31", "Checksum": "623c71cc1abbfeeb77b180430ea532b5"}, "Scrapedate": "2026-02-12", "Num": ["V 2019 31"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Vergabekammer 28.01.2020 V 2019 31"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Vergabekammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Vergabekammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Vergabekammer"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Verwaltungsrechtl. 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Nach\neigenen Angaben studierte sie von 1996 bis 2009 und war während ihrer Studienzeit in\nverschiedenen Praktika und temporären Teilzeitanstellungen im Integrations- und\nSozialbereich tätig. Sie verfügte somit über rund drei Jahre Berufserfahrung (nach\nAbschluss ihrer Ausbildung) und zuvor über eine mehrjährige Erfahrung in\nstudienbegleitenden Nebenjobs (vgl. Lebenslauf der Beschwerdeführerin).\n\n2.3.2 In Würdigung des Sachverhalts ist zunächst für den Zeitpunkt der Anstellung\nhinsichtlich der für die Ausübung der Betreuungsfunktion der Beschwerdeführerin\ngeforderten Ausbildung und Erfahrung festzuhalten, dass es sich dabei um eine praktische\nUnterstützungs- und Betreuungsarbeit in alltäglichen Dingen der Flüchtlinge (Haushalt,\nFinanzen und Gesundheit) handelt, für die offensichtlich kein Universitätsabschluss\nerforderlich ist. Soweit die Beschwerdeführerin geltend machen lässt, dass ihr\nUniversitätsabschluss lohnmässig nicht genügend gewürdigt worden sei, ist ihr darum\nentgegenzuhalten, dass ein solcher für ihre Anstellung weder nötig noch verlangt gewesen\nist. Unter dem Titel \"6. Anforderungsprofil bzw. 6.1 Grundausbildung\" ist explizit erwähnt,\ndass lediglich der Abschluss der Grundschule und einer Lehre bzw. einer gleichwertigen\nAusbildung von mindestens drei Jahren für die Stelle als Betreuerin notwendig sei. Unter\n\"6.2 Fachbildung/Fortbildung\" werden Englisch-Kenntnisse, Kenntnisse einer weiteren\nFremdsprache und eine fachspezifische Fortbildung verlangt. In der ab 1. Januar 2017\ngültigen Stellenbeschreibung wurden die Anforderungen offensichtlich erhöht. Unter dem\nTitel \"6. Anforderungsprofil (Mindestanforderungen) bzw. 6.1 Grundausbildung\" ist\nerwähnt, dass der Abschluss der Grundschule, einer Lehre bzw. einer gleichwertigen\nAusbildung von mindestens vier Jahren und der Abschluss einer Höheren Fachschule\noder der Abschluss einer Fachhochschule (vorzugsweise Soziale Arbeit oder\nSozialpädagogik) für die Stelle als Betreuerin notwendig ist. Unter \"6.2\nFachbildung/Fortbildung\" werden Kenntnisse von Englisch und einer weiteren\nFremdsprache sowie eine fachspezifische Fortbildung verlangt. Die Beschwerdeführerin\n\nUrteil V 2019 31\n22\n\nerfüllt auch die erhöhten Anforderungen zweifellos. Sie ist denn auch per 1. Januar 2017\nin die LK 12/c befördert worden.\n\nDiesbezüglich führt die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde an das\nVerwaltungsgericht zusätzlich die Kolleginnen und Kollegen J.________, K.________,\nL.________ und M.________ als Beweis dafür an, dass im Asylwesen \"ebenfalls ein\nakademischer Hintergrund\" vorausgesetzt sei. Auf dieses Vorbringen wird in\nErwägung III/4 nachfolgend eingegangen, welches zudem nichts am Umstand zu ändern\nvermag, dass weder für die Anstellung der Beschwerdeführerin noch für die Ausübung der\nBetreuungsfunktion ein Universitätsabschluss nötig oder verlangt gewesen ist.\n\nDie Ausbildung von D.________ und seine langjährige Berufserfahrung in einem\nVollpensum wurden im Zeitpunkt seiner Anstellung im Jahr 2001 als für seine Funktion\nausreichend bewertet. Sowohl er als auch die Beschwerdeführerin verfügten somit\noffensichtlich im jeweiligen Zeitpunkt der Anstellung über eine für ihre jeweiligen\nFunktionen ausreichende Ausbildung. Aus diesem Grund erübrigt sich ein Eingehen auf\ndas Vorbringen der Beschwerdeführerin, er sei als gelernter kaufmännischer Angestellter,\nder den 30-tägigen Lehrgang Migrationsfachperson absolviert habe, nicht gleich gut\nqualifiziert gewesen wie sie, auch wenn er über Berufserfahrung verfüge. Es bleibt mithin\nfestzuhalten, dass die Sprachkenntnisse und die universitäre Aus- und Weiterbildung der\nBeschwerdeführerin bei der Festsetzung des Einstiegslohns nur soweit berücksichtigt\nwerden konnten und mussten, als sie für die Aufgabe der Betreuung von Flüchtlingen\nverlangt wurden und nützlich sind. Die Funktion eines Betreuers bzw. einer Betreuerin\nbesteht im Wesentlichen in der Unterstützung, Betreuung und Beratung Asylsuchender in\nden offensichtlich mehr praktischen Bereichen Alltag, Gesundheit, Administratives,\nSozialhilfe etc. (vgl. dazu auch die Stellenbeschreibungen vom 29. Oktober 2012 und vom\n16. Januar 2017). Es geht insbesondere um die \"Alltagsbewältigung\", wie die\nBeschwerdeführerin in der Verwaltungsbeschwerde selber ausführte, wofür vor allem\nallgemeine Lebenserfahrung und die persönliche Befähigung zum mitmenschlichen\nAustausch, Empathie- und Überzeugungsfähigkeit wichtig sind. Für eine solche Funktion\nist ein Universitätsabschluss, insbesondere auch in Kommunikationswissenschaft nicht\nnotwendig und konnte daher lohnmässig auch nicht in dem von der Beschwerdeführerin\ngewünschten Ausmass berücksichtigt werden. Dass ein akademischer Hintergrund an sich\nimmer ein \"gutes Rüstzeug\" darstellen kann, ändert daran nichts.\n\nUrteil V 2019 31\n23\n\n"}