{"Signatur": "ZG_VG_004", "Spider": "ZG_Verwaltungsgericht", "Datum": "2020-01-28", "PDF": {"Datei": "ZG_Verwaltungsgericht/ZG_VG_004_V-2019-31_2020-01-28.pdf", "URL": "https://verwaltungsgericht.zg.ch/tribunavtplus/ServletDownload/V_2019_31_5725904a692227324825c1f1a293ecde666e5483c68b0ae07888a4c104443d4a60a89461133d6461857ace48c896a5c2c1031a16ebeda320802b3eea2a34817b?path=5725904a692227324825c1f1a293ecde666e5483c68b0ae07888a4c104443d4a60a89461133d6461857ace48c896a5c2c1031a16ebeda320802b3eea2a34817b&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=V_2019_31", "Checksum": "623c71cc1abbfeeb77b180430ea532b5"}, "Scrapedate": "2026-02-12", "Num": ["V 2019 31"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Vergabekammer 28.01.2020 V 2019 31"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Vergabekammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Vergabekammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Vergabekammer"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Verwaltungsrechtl. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Personalrecht (Gleichstellungsgesetz) | Personalrecht"}], "ScrapyJob": "446973/51/2114", "Zeit UTC": "12.02.2026 02:53:01", "Checksum": "31dc34f67f90b5caff5b5ad26ac6f713", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zug Verwaltungsgericht Vergabekammer 28.01.2020 V 2019 31\nRegeste:\nPersonalrecht (Gleichstellungsgesetz) | Personalrecht\n\nFunktionsbezeichnungen\" bestünden, mag zwar zutreffen, da im Kanton eine generelle\nÜberprüfung der Lohnstruktur immer wieder thematisiert wird. Dies allein impliziert aber\nnicht eine generelle Unhaltbarkeit des bestehenden Lohngefüges, zumal im Einzelfall eine\ngerichtliche Überprüfung jederzeit möglich ist. Bei der Besoldungseinreihung sind gemäss\n§ 47 Abs. 2 PG Ausbildung, Berufserfahrung und die ausserberufliche Erfahrung, soweit\ndiese für die Arbeit von Nutzen sind, sowie Fähigkeit und Eignung zu berücksichtigen. Die\nDauer gleichwertiger Tätigkeit innerhalb oder ausserhalb des Staatsdienstes kann\nangemessen angerechnet werden.\n\n2.2 Das Personalgesetz sieht die der Beschwerdeführerin zugewiesene Funktion\n\"Betreuerin\" bei den Gehaltsklassen und Funktionsgruppen nicht vor (vgl. § 44 Abs. 1 PG).\nAus diesem Grund ist diese Funktion gestützt auf § 44 Abs. 3 PG entsprechend dem\nAufgaben- und Verantwortungsbereich in eine der Gehaltsklassen einzureihen. Wie aus\nden Akten hervorgeht, wird in der kantonalen Verwaltung die Funktion \"Betreuer/in\" dem\nPerinnova-Funktionsprofil \"7031 Betreuung/Sozialpädagogik 1\" bzw. \"dipl. Betreuer/in\"\nund \"Heimerzieher/in\" (Ziel-Lohnklasse 12 bis 13) zugeordnet. Unter\n\"Aufgabenbeschreibung\" wird in diesem Funktionsprofil Folgendes genannt: selbständiges\nWahrnehmen von Betreuungs-, Förderungs- und/oder Begleitungsaufgaben von Kindern,\nJugendlichen und Erwachsenen vorwiegend in Gruppen, Organisation und Durchführung\nvon Aktivitäten. Als notwendige Ausbildung/Weiterbildung wird eine abgeschlossene\nBerufsausbildung (Eidgenössisches Fähigkeitszeugnis, EFZ, 3-4 Jahre) in einem sozialen\nBeruf (z.B. Fachfrau/-mann Betreuung, Kleinkindererzieher[in]) ohne höhere\nFachschule/Fachhochschule oder eine Berufsausbildung (EFZ, 3-4 Jahre) und\nentsprechende funktionsergänzende Weiterbildung im sozial-beruflichen Umfeld verlangt\n(vgl. im Detail: Funktionsprofil 7031). Dazu passt die Stellenbeschreibung, welche die\nBeschwerdeführerin am 29. Oktober 2012 unterschrieben hat. Gemäss dieser sind die\nwichtigsten Ziele der Stelle: Beratung und Betreuung von Asylsuchenden und vorläufig\nAufgenommenen, Vermittlung der Schweizerischen Normen und Werte, Förderung der\nSelbständigkeit, Förderung der sprachlichen und beruflichen Integration, finanzielle\nExistenzsicherung bei ungenügendem Einkommen sowie kooperative Zusammenarbeit\nmit Ämtern, Behörden und Organisationen. Die Hauptaufgaben liegen in der\nUnterstützung, Betreuung, Beratung und Integration der Flüchtlinge. Gemäss Ziff. 6,\nAnforderungsprofil, wird als \"Grundausbildung\" die Grundschule und eine Lehre oder\ngleichwertige Ausbildung von mindestens drei Jahren sowie als \"Fachbildung/Fortbildung\"\nEnglisch und eine weitere Fremdsprache sowie eine fachspezifische Fortbildung verlangt.\nNichts wesentlich anderes lässt sich der Stellenbeschreibung entnehmen, welche die\n\nUrteil V 2019 31\n20\n\nBeschwerdeführerin am 16. Januar 2017 unterschrieben hat. Lediglich bei der geforderten\nGrundausbildung fällt auf, dass nun ein Abschluss einer Höheren Fachschule oder der\nAbschluss einer Fachhochschule (vorzugsweise Soziale Arbeit oder Sozialpädagogik)\ngefordert wird.\n\nEine Einstufung der Funktion \"Betreuer/in\" in das höhere Perinnova-Funktionsprofil \"7032\nBetreuung/Sozialpädagogik 2\" bzw. \"dipl. Sozialpädagogin\" oder \"7011/7012\nSozialarbeit 1/2\" bzw. \"dipl. Sozialarbeiter/in\" wäre auch aus Sicht des Gerichts nicht\nsachgerecht. Es ist nämlich zu beachten, dass diese Einstufungen die entsprechende\nBefähigung und zwingend den funktionsspezifischen Ausbildungsnachweis voraussetzen\n(dipl. Sozialpädagogik bzw. FH Bachelor in Sozialpädagogik oder Bachelor of Science in\nSocial Work [dipl. Sozialarbeiter/in FH]). Der Vergleich des der Beschwerdeführerin\nzugeschriebenen Funktionsprofils 7031 mit den erwähnten Stellenbeschreibungen\nverdeutlicht, dass die Zuordnung der Funktion \"Betreuer/in\" korrekt, d.h. sachgerecht und\nohne Willkür erfolgt ist, weil für diese Funktion zwar eine abgeschlossene\nBerufsausbildung, aber offensichtlich kein funktionsspezifischer Abschluss erforderlich ist.\nEs bleibt mithin festzuhalten, dass die grundsätzliche Einteilung der Funktion \"Betreuerin\"\nin das Perinnova-Funktionsprofil 7031 bzw. in die Ziellohnklassen 12 und 13 nicht zu\nbeanstanden ist.\n\n2.3 Zu vergleichen ist aber im Folgenden unter geschlechtsspezifischen\nGesichtspunkten die konkrete Besoldungseinreihung der Beschwerdeführerin im\nVerhältnis zu D.________. Unbestrittenerweise wurde D.________ bei seiner Anstellung\num jährlich rund Fr. 4'500.– lohnmässig höher eingestuft als die Beschwerdeführerin.\nDiesen Unterschied und die weitere Lohnentwicklung im Verhältnis zu D.________\nbezeichnet die Beschwerdeführerin als diskriminierend im Sinne von Art. 3 GlG, da er auf\neiner geschlechterbezogenen unterschiedlich hohen Lohneinstufung basiere, was der\nRegierungsrat bestreitet.\n\n2.3.1 Den Akten lässt sich entnehmen, dass D.________, geb. 1966, im Jahr 2001 im\nAlter von 35 Jahren als \"Betreuer/Liegenschaftenverwalter\" in die LK 11/e (Fr. __\nJahresgehalt inkl. 13. Monatslohn in einem Vollpensum) eingestuft worden ist. Er verfügte\nzu diesem Zeitpunkt über einen KV-Abschluss (1985) und über 16 Jahre Berufserfahrung,\ndie in den Akten nicht genauer abgebildet wird, plus drei Jahre Lehrzeit. Er bildete sich\nzudem während seiner Anstellung weiter, so zur Migrationsfachperson im Jahr 2007.\nAusserdem übt er gemäss den Vorbringen des Arbeitgebers eine Zusatzfunktion als\n\nUrteil V 2019 31\n21\n\nstellvertretender Leiter der Durchgangsstation Steinhausen, mithin eine Führungsfunktion,\naus (vgl. dazu E. II/2.3.4 nachfolgend).\n\n"}