{"Signatur": "ZG_VG_004", "Spider": "ZG_Verwaltungsgericht", "Datum": "2020-01-28", "PDF": {"Datei": "ZG_Verwaltungsgericht/ZG_VG_004_V-2019-31_2020-01-28.pdf", "URL": "https://verwaltungsgericht.zg.ch/tribunavtplus/ServletDownload/V_2019_31_5725904a692227324825c1f1a293ecde666e5483c68b0ae07888a4c104443d4a60a89461133d6461857ace48c896a5c2c1031a16ebeda320802b3eea2a34817b?path=5725904a692227324825c1f1a293ecde666e5483c68b0ae07888a4c104443d4a60a89461133d6461857ace48c896a5c2c1031a16ebeda320802b3eea2a34817b&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=V_2019_31", "Checksum": "623c71cc1abbfeeb77b180430ea532b5"}, "Scrapedate": "2026-02-12", "Num": ["V 2019 31"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Vergabekammer 28.01.2020 V 2019 31"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Vergabekammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Vergabekammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Vergabekammer"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Verwaltungsrechtl. 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Juni 1999 E. 4b).\nGlaubhaftmachen bedeutet, dass es genügt, dem Gericht aufgrund objektiver\nAnhaltspunkte den Eindruck einer gewissen Wahrscheinlichkeit des Vorhandenseins der\nin Frage stehenden Tatsache zu vermitteln, ohne dass dabei die Möglichkeit\nausgeschlossen sein muss, dass die Verhältnisse sich auch anders gestalten könnten.\nGlaubhaft gemacht ist daher eine Tatsache schon dann, wenn für deren Vorhandensein\ngewisse Elemente sprechen, selbst wenn das Gericht noch mit der Möglichkeit rechnet,\ndass sie sich nicht verwirklicht haben könnte (BGE 142 II 49 E. 6.2 mit weiteren\nHinweisen). Bestehen Tatsachen, die eine Ungleichbehandlung rechtfertigen, ist das\nDiskriminierungsverbot gemäss Art. 3 GlG nicht verletzt (Urteil des Bundesgerichts\n1C_310/2007 vom 17. April 2008 E. 5.3). Eine geschlechtsbedingte Diskriminierung ist in\nder Regel glaubhaft gemacht, wenn Angehörige des einen Geschlechts für eine gleiche\noder gleichwertige Arbeit einen auffallend (\"signifikant\") tieferen Lohn erhalten als jene des\nanderen Geschlechts (z.B. als Vorgänger oder Nachfolger auf der gleichen Stelle: BGE\n130 III 145 E. 4.2). Das Bundesgericht erachtete eine Lohndiskriminierung bei\nLohndifferenzen zwischen 15 bis 25 Prozent als glaubhaft (vgl. etwa BGE 130 III 145 E.\n4.2; BGE 125 III 368 E. 4; Urteil des Bundesgerichts 8C_56/2017 vom 21. Februar 2018\nE. 4.2.1 ff.).\n\n2. Aufgrund der im Gleichstellungsgesetz vorgesehenen Beweislasterleichterung\nzugunsten der klagenden Partei ist somit in einem ersten Schritt zu prüfen, ob die\nBeschwerdeführerin eine Diskriminierung im Sinne des Gleichstellungsgesetzes hat\nglaubhaft machen können. Sollte dies der Fall sein, so käme sie in den Genuss einer\nBeweislasterleichterung im Sinne von Art. 6 GlG, womit das Vorliegen einer\nDiskriminierung vermutet würde und die Behörde den Beweis der Nichtdiskriminierung zu\nerbringen hätte. Dass eine unterschiedliche Entlöhnung geschlechtsdiskriminierender\nNatur ist, wird dann vermutet, wenn Mitarbeiter verschiedenen Geschlechts innerhalb der\nVerwaltung eine vergleichbare Stellung mit einem vergleichbaren Pflichtenheft innehaben\nund dabei unterschiedlich entlöhnt werden (vgl. BGE 127 III 207 E. 3a mit Hinweisen). Die\nBeschwerdeführerin lässt rügen, sie sei im Vergleich mit ihrem Arbeitskollegen\nD.________ aufgrund ihres Geschlechts benachteiligt worden, was der Regierungsrat\n\nUrteil V 2019 31\n18\n\njedoch bestreitet. Umstritten und im Folgenden zu prüfen ist, ob der unbestrittene\nLohnunterschied eine geschlechterspezifische Lohndiskriminierung im Sinne von Art. 3\nGlG darstellt bzw. eine solche glaubhaft gemacht ist.\n\n2.1 Betreffend die Besoldungseinreihungen des Staatspersonals ist generell und\ndamit im Hinblick auf die dem Arbeitgeber obliegende Gewährleistung einer – auch\ngeschlechtsspezifisch – rechtsgleichen Behandlung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter\nfestzuhalten, dass die Direktionen, die Staatskanzlei und die Ämter erst nach der\nRücksprache mit dem Personalamt personalrelevante Entscheidungen, d.h. insbesondere\ndie Festlegung der Anstellungsbedingungen, Besoldungseinreihungen und\nBeförderungen, treffen (§ 3a Abs. 2 lit. a und b der Vollziehungsverordnung zum Gesetz\nüber das Arbeitsverhältnis des Staatspersonals, Personalverordnung, PV, vom\n12. Dezember 1994; BGS 154.211). Verbindliche Zusagen dürfen somit erst nach dem\nVorliegen einer Stellungnahme des Personalamtes gemacht werden. Können sich das\nPersonalamt und die Direktion bzw. das Amt nicht einigen, so erstattet das Personalamt\nder Finanzdirektion Bericht, welche das Geschäft dem Regierungsrat zum Entscheid\nvorlegt. Beim Personalamt nehmen immer zwei Personen aufgrund des Stellenprofils bzw.\nder Funktion (Aufgaben, Kompetenzen, Verantwortung) und des Lebenslaufs der\nBewerbenden eine Empfehlung für die Lohneinreihung (Klasse und Stufe) vor. Als\nzusätzliche Arbeitshilfe verwendet das Personalamt für Quervergleiche innerhalb der\nVerwaltung fallweise zusätzlich die genormten Funktionsprofile von Perinnova. Bei der\nperinnova compensation GmbH handelt es sich um eine im Handelsregisteramt des\nKantons Aargau eingetragene Gesellschaft mit Sitz in Aarau. Sie bezweckt die\nKonzipierung und Durchführung von Benchmarking von Gehaltsdaten sowie Verwertung\nvon in diesem Zusammenhang erarbeiteten EDV-Programmen und\nImmaterialgüterrechten im In- und Ausland. Sie kann Zweigniederlassungen und\nTochtergesellschaften errichten, sich an anderen Unternehmen beteiligen, Grundeigentum\nsowie Immaterialgüterrechte erwerben, belasten, veräussern und verwalten, ferner\nFinanzierungen vornehmen sowie Garantien und Bürgschaften eingehen (vgl.\nOnlineauszug des Handelsregisteramts des Kantons Aargau). Für das Gericht entbehren\ndie von der perinnova compensation GmbH erstellten Funktionsprofile keineswegs jeder\nAussagekraft, wie in der Verwaltungsbeschwerde geltend gemacht worden war.\nSelbstverständlich sind ihre Aussagen im konkreten Fall zu überprüfen, doch dienen sie\noffensichtlich einer Vielzahl von öffentlichen Verwaltungen zur Gewährleistung einer\nrechtsgleichen und marktgerechten Entlöhnung ihrer Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter.\nDass gemäss der Beschwerdeführerin beim Kanton \"Probleme mit den\n\nUrteil V 2019 31\n19\n\n"}