{"Signatur": "ZG_VG_004", "Spider": "ZG_Verwaltungsgericht", "Datum": "2020-01-28", "PDF": {"Datei": "ZG_Verwaltungsgericht/ZG_VG_004_V-2019-31_2020-01-28.pdf", "URL": "https://verwaltungsgericht.zg.ch/tribunavtplus/ServletDownload/V_2019_31_5725904a692227324825c1f1a293ecde666e5483c68b0ae07888a4c104443d4a60a89461133d6461857ace48c896a5c2c1031a16ebeda320802b3eea2a34817b?path=5725904a692227324825c1f1a293ecde666e5483c68b0ae07888a4c104443d4a60a89461133d6461857ace48c896a5c2c1031a16ebeda320802b3eea2a34817b&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=V_2019_31", "Checksum": "623c71cc1abbfeeb77b180430ea532b5"}, "Scrapedate": "2026-02-12", "Num": ["V 2019 31"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Vergabekammer 28.01.2020 V 2019 31"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Vergabekammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Vergabekammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Vergabekammer"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Verwaltungsrechtl. 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Tatsächlich enthält die Beschwerdeeingabe nebst den\nAnträgen auch Ausführungen zum angefochtenen Entscheid, weshalb auf die Beschwerde\njedenfalls einzutreten ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1A.271/2005 vom 26. April 2006,\nE. 1.3.1 f.). Auch der Regierungsrat macht nicht explizit etwas anderes geltend.\n\n3. Die Beschwerdeführerin rügt, der Regierungsrat habe mit der Verneinung einer\nGlaubhaftmachung einer Ungleichbehandlung entweder den Sachverhalt unrichtig\nfestgehalten oder eine in diesem Falle nicht erlaubte antizipierte Beweiswürdigung\nvorgenommen und damit das rechtliche Gehör verletzt. Hierzu ist lediglich festzustellen,\ndass das Gericht auch Verletzungen des rechtlichen Gehörs zu prüfen hat, wenn es im\nFolgenden gestützt auf die Untersuchungsmaxime (Art. 247 Abs. 2 lit. a i.V.m. Art. 243\nAbs. 2 lit. a ZPO) die Glaubhaftmachung einer geschlechtsspezifischen\nUngleichbehandlung bzw. allgemein eine rechtsungleiche Behandlung und dabei\ninsbesondere auch Fragen der Sachverhaltsfeststellung zu prüfen hat.\n\nII. Geschlechterspezifische Diskriminierung im Sinne von Art. 3 GlG und Art. 8\nAbs. 3 Satz 3 BV\n\n1. Das Gleichstellungsgesetz bestimmt in Art. 2, dass es betreffend Gleichstellung im\nErwerbsleben gleichermassen für zivilrechtliche wie auch für öffentlich-rechtliche\nArbeitsverhältnisse in Bund, Kantonen und Gemeinden gilt. Für den Kanton Zug erklärt\n§ 40 Abs. 3 des Gesetzes über die Organisation der Zivil- und Strafrechtspflege vom\n26. August 2010 (GOG, BGS 161.1) die vom Obergericht ernannte Schlichtungsbehörde\nArbeitsrecht auch für Streitigkeiten aus öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnissen nach\ndem GlG für zuständig. Im vorliegenden Fall hat am 22. Mai 2018 die\nSchlichtungsverhandlung stattgefunden, ohne dass sich die Parteien geeinigt haben. Die\nZuständigkeit des Verwaltungsgerichts als Beschwerdeinstanz für die Beurteilung von auf\ndas GlG abgestützten Ansprüchen ist fraglos gegeben.\n\nUrteil V 2019 31\n16\n\n1.1 Mann und Frau haben Anspruch auf gleichen Lohn für gleichwertige Arbeit (Art. 8\nAbs. 3 Satz 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom\n18. April 1999, BV; SR 101). Gemäss Art. 3 Abs. 1 GlG dürfen Arbeitnehmerinnen und\nArbeitnehmer aufgrund ihres Geschlechts weder direkt noch indirekt benachteiligt werden,\nnamentlich nicht unter Berufung auf den Zivilstand, auf die familiäre Situation oder, bei\nArbeitnehmerinnen, auf eine Schwangerschaft. Das Verbot gilt nach Art. 3 Abs. 2 GlG\ninsbesondere für die Anstellung, Aufgabenzuteilung, Gestaltung der Arbeitsbedingungen,\nEntlöhnung, Aus- und Weiterbildung, Beförderung und Entlassung.\n\nEine direkte Diskriminierung liegt vor, wenn sich eine Ungleichbehandlung ausdrücklich\nauf die Geschlechtszugehörigkeit oder auf ein Kriterium stützt, das nur von einem der\nbeiden Geschlechter erfüllt werden kann, und wenn sie sich nicht sachlich rechtfertigen\nlässt. Eine indirekte Diskriminierung liegt vor, wenn eine formal geschlechterneutrale\nRegelung im Ergebnis wesentlich mehr bzw. überwiegend Angehörige des einen\nGeschlechts gegenüber denjenigen des anderen benachteiligt, ohne dass dies sachlich\nbegründet wäre (BGE 124 II 529 E. 3a). Insbesondere haben Mann und Frau Anspruch\nauf gleichen Lohn für gleichwertige Arbeit (Art. 8 Abs. 3 Satz 3 BV; Art. 3 Abs. 2 GlG).\nEine besoldungsmässige Diskriminierung kann sich sowohl aus der konkreten Entlöhnung\neiner bestimmen Person im Vergleich mit Personen des andern Geschlechts ergeben als\nauch aus der generellen Einstufung bestimmter Funktionen. Auch hier kann die\nDiskriminierung direkt oder indirekt sein. Zwar kommt den zuständigen kantonalen\nBehörden bei der Ausgestaltung eines Besoldungssystems im öffentlichen Dienst ein\nerheblicher Gestaltungsspielraum zu. Das Lohngleichheitsgebot schränkt diesen grossen\nSpielraum nicht grundsätzlich ein. Es bedeutet nicht, dass nur noch eine ganz bestimmte\nMethode für die Bewertung von Arbeitsplätzen zulässig wäre, und legt nicht positiv fest,\nwelcher Massstab dabei anzuwenden ist; es verbietet jedoch die Wahl direkt oder indirekt\ngeschlechtsdiskriminierender Bewertungskriterien (BGE 124 II 529 E. 3b).\n\n1.2 Wer von einer Diskriminierung im Sinne von Art. 3 und 4 GlG betroffen ist, kann\ndem Gericht oder der Verwaltungsbehörde beantragen, eine drohende Diskriminierung zu\nverbieten oder zu unterlassen, eine bestehende Diskriminierung zu beseitigen, eine\nDiskriminierung festzustellen, wenn diese sich weiterhin störend auswirkt oder die Zahlung\ndes geschuldeten Lohns anzuordnen (vgl. Art. 5 Abs. 1 lit. a bis d GlG). Eine\nDiskriminierung wird vermutet, wenn diese von der betroffenen Person glaubhaft gemacht\nwird (Art. 6 GlG). Es obliegt alsdann dem Arbeitgeber, diese Vermutung zu widerlegen.\n\nUrteil V 2019 31\n17\n\n"}