{"Signatur": "ZG_VG_004", "Spider": "ZG_Verwaltungsgericht", "Datum": "2020-01-28", "PDF": {"Datei": "ZG_Verwaltungsgericht/ZG_VG_004_V-2019-31_2020-01-28.pdf", "URL": "https://verwaltungsgericht.zg.ch/tribunavtplus/ServletDownload/V_2019_31_5725904a692227324825c1f1a293ecde666e5483c68b0ae07888a4c104443d4a60a89461133d6461857ace48c896a5c2c1031a16ebeda320802b3eea2a34817b?path=5725904a692227324825c1f1a293ecde666e5483c68b0ae07888a4c104443d4a60a89461133d6461857ace48c896a5c2c1031a16ebeda320802b3eea2a34817b&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=V_2019_31", "Checksum": "623c71cc1abbfeeb77b180430ea532b5"}, "Scrapedate": "2026-02-12", "Num": ["V 2019 31"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Vergabekammer 28.01.2020 V 2019 31"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Vergabekammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Vergabekammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Vergabekammer"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Verwaltungsrechtl. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Personalrecht (Gleichstellungsgesetz) | Personalrecht"}], "ScrapyJob": "446973/51/2114", "Zeit UTC": "12.02.2026 02:53:01", "Checksum": "31dc34f67f90b5caff5b5ad26ac6f713", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zug Verwaltungsgericht Vergabekammer 28.01.2020 V 2019 31\nRegeste:\nPersonalrecht (Gleichstellungsgesetz) | Personalrecht\n\nBeim Vorwurf der Beschwerdeführerin, wonach sich der Regierungsrat wie eine Partei\nverhalte und der Entscheid entsprechend ausgefallen sei, bleibt unklar, ob es sich dabei\nebenfalls um den bereits erwähnten Vorwurf gegen Finanzdirektor Heinz Tännler\nbetreffend sein Verhalten an der Vergleichsverhandlung vom 12. September 2018 handelt\noder ob sie damit den Gesamtregierungsrat als Entscheidbehörde meint. Sollte die\nBeschwerdeführerin den Regierungsrat als Entscheidbehörde gemeint haben, so\nverdeutlicht die Lektüre des angefochtenen Beschlusses vom 26. Februar 2019, dass sich\nder Regierungsrat ausführlich auf die Rügen der Beschwerdeführerin eingelassen und sich\nauch eingehend damit auseinandergesetzt hat. Der Regierungsrat begründete seine\nAusführungen detailliert auf rund 11 Seiten und kam somit in formeller Hinsicht seinen\nPflichten als Entscheidbehörde vollumfänglich nach (vgl. dazu auch § 47 der Verfassung\ndes Kantons Zug vom 31. Januar 1894, BGS 111.1; § 2 des Gesetzes über die\nOrganisation der Staatsverwaltung vom 29. Oktober 1998, Organisationsgesetz, OG;\nBGS 153.1). Der Regierungsrat ist aber offenkundig nicht eine von der Verwaltung\nunabhängige gerichtsähnliche Instanz, sondern im Gegenteil die an der Spitze der\nVerwaltung stehende Behörde. Das gilt auch dann, wenn er als Rechtsmittelinstanz im\nverwaltungsinternen Beschwerdeverfahren über kantonale Anstellungsverhältnisse\nentscheidet. Diese \"Doppelfunktion\" ist systemimmanent und damit unvermeidlich.\nZweifellos bietet ein verwaltungsinternes Rechtsmittel nicht die gleichen Garantien\nbezüglich Unabhängigkeit und Unparteilichkeit der Beschwerdeinstanz wie ein Gericht,\ndoch muss der Regierungsrat justizmässig handeln, d.h. als Mittler zwischen einer\nverfügenden Vor-instanz und dem Verfügungsbetroffenen auftreten. Daran besteht\nmangels konkretisierter Rügen auch in diesem Verfahren aus Sicht des Gerichts kein\nZweifel. Zu Recht wird auch keine Ausstandspflicht bezüglich Regierungsrat Heinz Tännler\ngeltend gemacht (vgl. zum Ganzen auch Urteil des Zuger Verwaltungsgerichts vom 4. Juli\n2013, E. 3e, GVP 2013, S. 6 ff., 10). Es ist daher für das Verwaltungsgericht nicht\nersichtlich, inwiefern sich der Regierungsrat in seiner Funktion als Entscheidbehörde wie\neine Partei verhalten haben soll.\n\n1.4 Das Opfer einer Diskriminierung kann dem Gericht unter anderem beantragen, die\nZahlung des geschuldeten Lohns anzuordnen (Art. 5 Abs. 1 lit. d GlG). Im Rahmen der\nVerjährungsfristen hat das Opfer grundsätzlich Anspruch auf eine Nachzahlung der\nDifferenz zwischen dem effektiv erhaltenen und dem geschuldeten Lohn (BGE 124 II 436\nE. 10k). Mit dem Ablauf der Verjährungsfrist erwächst dem Schuldner – unter dem\nVorbehalt des Rechtsmissbrauchs – ein Leistungsverweigerungsrecht, die Forderung\nerlischt jedoch nicht (Däppen Robert K., in: Honsell Heinrich/Vogt Nedim Peter/Wiegand\n\nUrteil V 2019 31\n14\n\nWolfgang, Hrsg., Basler Kommentar Obligationenrecht I, 6. Aufl., Basel 2015, Art. 127\nN 22). Die von der Beschwerdeführerin beantragte Nachzahlung der Differenz zwischen\ndem erhaltenen und dem ihrer Ansicht nach effektiv geschuldeten Lohn stammt aus einem\nöffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnis. Arbeitgeber der Beschwerdeführerin und somit\nSchuldner der Lohnzahlungen war der Kanton Zug. Da die Einrede der Verjährung von\nkantonaler Seite weder im Verwaltungs- noch im Verwaltungsgerichtsverfahren\nvorgebracht worden ist, muss vorfrageweise geprüft werden, ob das Vorliegen einer\nallfälligen Verjährung bei einer Forderung aus einem öffentlich-rechtlichen\nArbeitsverhältnis von Amtes wegen zu berücksichtigen ist.\n\nIn Nachachtung der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist die Verjährung öffentlichrechtlicher Forderungen zum Nachteil des gegen das Gemeinwesen klagenden Bürgers\nnicht von Amtes wegen zu prüfen (BGE 111 Ib 269 E. 3a/bb mit Verweis auf BGE 106 Ib\n364 E. 3a). Auch in der Lehre wird diese Ansicht vertreten. Auch wenn die Bürgerin/der\nBürger Gläubiger/in des Staates ist, so ist die Verjährung nur auf Einrede des Schuldners,\nd.h. des Staates, zu beachten (vgl. Arioli Kathrin/Furrer Iseli Felicitas, Die Anwendung des\nGleichstellungsgesetzes auf öffentlich-rechtliche Arbeitsverhältnisse, Basel, 1999,\nRz. 223). Da eine allfällige Verjährung auch bei einer Forderung aus einem öffentlichrechtlichen Arbeitsverhältnis somit nicht von Amtes wegen berücksichtigt werden darf und\ndiese Einrede seitens des Kantons als Schuldner der Lohnzahlungen der\nBeschwerdeführerin weder im Verwaltungs- noch im Verwaltungsgerichtsverfahren\nvorgebracht worden ist, kann offen bleiben, ob die von der Beschwerdeführerin beantragte\nLohnnachzahlung (teilweise) verjährt ist.\n\n2. Umstritten und zu prüfen ist in casu, ob eine geschlechterspezifische\nDiskriminierung der Beschwerdeführerin im Sinne des Gleichstellungsgesetzes (vgl. dazu\nE. II nachfolgend) und/oder eine Lohnungleichbehandlung (Verletzung des\nRechtsgleichheitsgebots, vgl. dazu E. III nachfolgend) gegenüber anderen\nMitarbeiterinnen und Mitarbeitern in analoger Funktion bejaht werden muss.\n\nZum pauschalen Verweis der Beschwerdeführerin auf ihre umfangreichen Ausführungen\nim Vorverfahren ist gestützt auf § 65 Abs. 1 VRG festzuhalten, dass die Beschwerdeschrift\neinen Antrag und eine Begründung enthalten muss. Die beschwerdeführende Partei muss\nsich mit den Erwägungen im angefochtenen Entscheid auseinandersetzen. Daraus folgt,\ndass die massgeblichen und sachbezogenen Ausführungen in der Beschwerdeschrift\nselber enthalten sein müssen. Generelle Verweise auf Rechtsschriften im\n\nUrteil V 2019 31\n15\n\n"}