{"Signatur": "ZG_VG_004", "Spider": "ZG_Verwaltungsgericht", "Datum": "2020-01-28", "PDF": {"Datei": "ZG_Verwaltungsgericht/ZG_VG_004_V-2019-31_2020-01-28.pdf", "URL": "https://verwaltungsgericht.zg.ch/tribunavtplus/ServletDownload/V_2019_31_5725904a692227324825c1f1a293ecde666e5483c68b0ae07888a4c104443d4a60a89461133d6461857ace48c896a5c2c1031a16ebeda320802b3eea2a34817b?path=5725904a692227324825c1f1a293ecde666e5483c68b0ae07888a4c104443d4a60a89461133d6461857ace48c896a5c2c1031a16ebeda320802b3eea2a34817b&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=V_2019_31", "Checksum": "623c71cc1abbfeeb77b180430ea532b5"}, "Scrapedate": "2026-02-12", "Num": ["V 2019 31"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Vergabekammer 28.01.2020 V 2019 31"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Vergabekammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Vergabekammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Vergabekammer"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Verwaltungsrechtl. 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BGE\n125 II 385 E. 5d). Zur Erhebung der Beschwerde ist berechtigt, wer durch einen Entscheid\nin seiner Rechtsstellung betroffen ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen\nAufhebung oder Änderung hat (§ 62 Abs. 1 lit. b und c VRG).\n\n1.1 Die Beschwerdeführerin stand vom 21. Mai 2012 bis 31. Mai 2018 zunächst in\neinem befristeten, ab 1. Januar 2014 in einem unbefristeten öffentlich-rechtlichen\nArbeitsverhältnis mit dem Kanton Zug (vgl. § 2 Abs. 1 PG). Die Rechtspflege richtet sich\nwie erwähnt gemäss § 70 Abs. 1 PG nach den Bestimmungen des VRG. Ausserdem\nverweist der Arbeitsvertrag vom 4. Oktober 2013 für alle weiteren Rechte und Pflichten\naus dem seit 21. Mai 2012 bestehenden Arbeitsverhältnis auf die Personalerlasse.\n\nDie Beschwerdeführerin ist als Adressatin des angefochtenen Entscheids des\nRegierungsrats vom 26. Februar 2019 besonders berührt und hat ein schutzwürdiges\nInteresse an dessen Aufhebung oder Änderung, so dass sie zur Erhebung der\nVerwaltungsgerichtsbeschwerde berechtigt ist (§ 62 Abs. 1 lit. b und c VRG). Der\nangefochtene Entscheid vom 26. Februar 2019 wurde am 27. Februar 2019 versandt und\nging beim Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin frühestens am 28. Februar 2019 ein,\nsodass die Beschwerdefrist frühestens am Samstag, 30. März 2019, endete und die der\nPost am darauf folgenden Montag, 1. April 2019, übergebene Beschwerdeschrift gestützt\nauf § 10 Abs. 3 VRG daher rechtzeitig eingereicht worden ist. Sie entspricht auch den\nübrigen formellen Voraussetzungen, weshalb sie vom Verwaltungsgericht zu prüfen ist.\n\n1.2 An dieser Stelle ist auf die Parteibezeichnung einzugehen. Die\nBeschwerdeführerin bezeichnet einzig das Sozialamt des Kantons Zug als\nBeschwerdegegner.\n\nNach § 5 VRG gelten unter anderem Behörden, deren Entscheid angefochten wird, als\nPartei. Anfechtungsobjekt eines zweitinstanzlichen Beschwerdeverfahrens kann nicht die\nursprüngliche Verfügung, sondern einzig der Entscheid der Beschwerdeinstanz sein,\n\nUrteil V 2019 31\n12\n\nnachdem diese gemäss § 39 VRG in fine in der Sache neu zu entscheiden hat. Der\nBeschwerdeentscheid ersetzt die ursprüngliche Verfügung, selbst wenn er diese materiell\nbestätigt. Wird neben dem Beschwerdeentscheid auch die erstinstanzliche Verfügung\nangefochten, ist auf das Rechtsmittel insoweit nicht einzutreten (BGE 125 II 29 E. 1c). Der\nbeschwerdeführerische Antrag Ziffer 1 bezieht sich denn auch einzig auf die Aufhebung\ndes Entscheids des Regierungsrats vom 26. Februar 2019. Dieser allein ist offensichtlich\nder Anfechtungsgegenstand. Da das Kantonale Sozialamt und der Regierungsrat\ndemselben Gemeinwesen – nämlich dem Kanton Zug – angehören, hat im vorliegenden\nVerfahren lediglich der Regierungsrat Parteistellung. Entgegen der anderslautenden\nBezeichnung in der Beschwerde vom 1. April 2019 ist somit er und nicht das Kantonale\nSozialamt Beschwerdegegner.\n\n1.3 Zum formellen Vorwurf, dass Regierungsrat Heinz Tännler sich in der Vergleichsverhandlung \"eindeutig als Parteivertreter und nicht etwa als Richter\" verstanden habe, ist\nanzuführen, dass Heinz Tännler in seiner Funktion als Finanzdirektor und damit als\noberster Vorgesetzter des ihm unterstellten Personalamts an der Vergleichsverhandlung\nvom 12. September 2018 teilgenommen hat. Heinz Tännler versuchte, den Konflikt in\neiner ausschliesslich lösungsorientierten und daher auch unpräjudiziellen\nVergleichsverhandlung beizulegen. Bei einem Vergleich geht es im Sinne der\nProzessökonomie darum, unter Vermeidung langwieriger Verwaltungs- und\nVerwaltungsgerichtsverfahren eine streiterledigende Lösung zu finden. Demgegenüber\nsind die richterlichen Behörden in ihrer rechtsprechenden Tätigkeit unabhängig und nur\ndem Recht verpflichtet (Art. 191c der Bundesverfassung der Schweizerischen\nEidgenossenschaft vom 18. April 1999, BV; SR 101). Ausführungen zu gerichtlichen\nVergleichsverhandlungen erübrigen sich, da es sich bei der Vergleichsverhandlung vom\n12. September 2018 nicht um eine solche gehandelt hat. Es bleibt mithin festzuhalten,\ndass Finanzdirektor Heinz Tännler in der Vergleichsverhandlung die Rolle eines\nlösungsorientierten Verhandlungsführers und nicht die Rolle eines unabhängigen Richters\nim Sinne von Art. 191c BV inne gehabt hat. Dass er in seiner Rolle durchaus\nkompromissbereit war, zeigt beispielhaft der Umstand auf, dass er den der\nBeschwerdeführerin an der Schlichtungsverhandlung vom 22. Mai 2018 angebotenen\nBetrag von Fr. 7'730.– zur vergleichsweisen Erledigung der Streitigkeit an der\nVergleichsverhandlung vom 12. September 2018 auf Fr. 30'000.– erhöht und somit fast\nvervierfacht hat.\n\nUrteil V 2019 31\n13\n\n"}