{"Signatur": "ZG_VG_004", "Spider": "ZG_Verwaltungsgericht", "Datum": "2020-01-28", "PDF": {"Datei": "ZG_Verwaltungsgericht/ZG_VG_004_V-2019-31_2020-01-28.pdf", "URL": "https://verwaltungsgericht.zg.ch/tribunavtplus/ServletDownload/V_2019_31_5725904a692227324825c1f1a293ecde666e5483c68b0ae07888a4c104443d4a60a89461133d6461857ace48c896a5c2c1031a16ebeda320802b3eea2a34817b?path=5725904a692227324825c1f1a293ecde666e5483c68b0ae07888a4c104443d4a60a89461133d6461857ace48c896a5c2c1031a16ebeda320802b3eea2a34817b&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=V_2019_31", "Checksum": "623c71cc1abbfeeb77b180430ea532b5"}, "Scrapedate": "2026-02-12", "Num": ["V 2019 31"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Vergabekammer 28.01.2020 V 2019 31"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Vergabekammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Vergabekammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Vergabekammer"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Verwaltungsrechtl. 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Der\nzuständige Finanzdirektor Heinz Tännler habe sich eindeutig als Parteivertreter und nicht\netwa als \"Richter\" verstanden. Es sei aktenwidrig, dass die Stellenbeschreibung keinen\nHochschulabschluss gefordert habe. Gemäss Stellenbeschreibung vom 16. Januar 2017\nwerde ausdrücklich ein solcher gefordert. Des Weiteren sei es nicht korrekt, dass das\nHochschulstudium Sozialanthropologie nur in der Forschung nützlich sei. Ein solches gelte\nauch im Migrations- und Asylbereich sowie in der Entwicklungszusammenarbeit als gutes\nRüstzeug. Dies werde durch das Faktum unterstrichen, dass weitere Mitarbeiter im\nAsylwesen ebenfalls einen akademischen Hintergrund aufweisen würden. D.________ sei\n2001 in die LK 11/e eingestiegen und heute befinde er sich in der LK 13/f. Somit habe er in\nder LK 11 zwei Stufen überwunden, in der LK 12 10 Stufen und in der LK 13 ebenfalls 10,\nwas insgesamt einen Stufenanstieg von 22 ergebe. Das Lohnsystem des Kantons Zug\nberücksichtige die Erfahrung und die Anstellungsdauer über die Treue- und\nErfahrungszulage (TREZ). Es sei deshalb systemwidrig, wenn diese auch bei der\nBasiseinreihung eine wesentliche Rolle spiele. Wesentlich sei, dass D.________ bei der\nEinstellung und bei damals eindeutig tieferen Qualifikationen bereits einen höheren Lohn\nbezogen habe als Jahre später die Beschwerdeführerin bei ihrer Anstellung. Es sei mehr\nals fraglich, ob ein gelernter kaufmännischer Angestellter, der den 30-tägigen Lehrgang\nMigrationsfachperson absolviert habe, überhaupt so gut qualifiziert sei wie die\nBeschwerdeführerin, auch wenn er über Berufserfahrung verfüge. Es bestehe sicher kein\nsachlicher Grund, den kaufmännischen Angestellten höher einzureihen als die\nBeschwerdeführerin. Es werde bestritten, dass D.________ eine stellvertretende Funktion\ngehabt habe. Eine solche sei nicht bewiesen. Selbst wenn er eine Stellvertreterfunktion\ngehabt hätte, würde es die Lohndiskrepanz nicht rechtfertigen. Es werde im Team\ngearbeitet und D.________ habe gegenüber der Beschwerdeführerin weder eine höhere\nVerantwortung noch eine Überwachungsfunktion gehabt. Die Lohndifferenz zu\nD.________ bei der Anstellung in der Höhe von ca. Fr. __ sei nicht erklärbar.\nUnbestrittenerweise führe die Beschwerdeführerin die gleiche Arbeit aus wie er. Sie\nverfüge zwar über eine andersartige, jedoch mindestens gleichwertige Ausbildung und\n\nUrteil V 2019 31\n10\n\nErfahrung wie D.________. Es gebe keine sachlichen Gründe für die Lohndiskrepanz. Die\nStellvertretung sei lediglich ein Schein- resp. Schutzargument. Für diese Behauptung sei\nnoch nie ein konkreter Beweis vorgelegt worden. Es sei davon auszugehen, dass die\nLohndiskriminierung glaubhaft gemacht sei. Entsprechend liege nun die Beweislast bei der\nGegenpartei. Wenn die Vorinstanz die Ansicht vertrete, die Ungleichbehandlung im Lohn\nsei nicht glaubhaft gemacht, so hätte sie die Verpflichtung, die beantragten Beweismittel\nabzunehmen. Denn wie solle anders dargelegt werden, dass eine\nLohnungleichbehandlung bestehen könnte, als mit Beweisen. In diesem Fall wirke sich die\nantizipierte Beweiswürdigung als gehörsverletzend aus.\n\nC. Mit Vernehmlassung vom 1. Mai 2019 liess der Regierungsrat durch die\nFinanzdirektion beantragen, die Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 1. April 2019 sei\nvollumfänglich abzuweisen, unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der\nBeschwerdeführerin. Auf die Begründung dieser Rechtsbegehren wird, soweit erforderlich,\nin den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.\n\nDas Verwaltungsgericht erwägt:\n\nI. Allgemeiner Teil\n\n1. Bei öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnissen richtet sich die Rechtspflege gemäss § 70 Abs. 1 des Gesetzes über das Arbeitsverhältnis des Staatspersonals vom\n1. September 1994 (Personalgesetz, PG; BGS 154.21) nach den Bestimmungen des\nGesetzes über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen vom 1. April 1976\n(Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRG; BGS 162.1). Gemäss § 61 Abs. 1 Ziff. 2 VRG ist\ndie Beschwerde an das Verwaltungsgericht zulässig gegen Verwaltungsentscheide des\nRegierungsrates, soweit die Gesetzgebung den Weiterzug nicht ausschliesst. Ein solcher\nAusschluss liegt hier nicht vor. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist innert 30 Tagen\nnach der Mitteilung des weiterziehbaren Entscheides einzureichen (§ 64 VRG). Mit ihr\nkann jede Rechtsverletzung gerügt werden (§ 63 Abs. 1 VRG). Als Rechtsverletzung\ngelten unter anderem die Nichtanwendung und die unrichtige Anwendung eines\nRechtssatzes, die unrichtige rechtliche Beurteilung einer Tatsache, der Missbrauch oder\ndie Überschreitung des Ermessens und die Verletzung einer wesentlichen Form- oder\n\nUrteil V 2019 31\n11\n\n"}