{"Signatur": "ZG_VG_004", "Spider": "ZG_Verwaltungsgericht", "Datum": "2020-01-28", "PDF": {"Datei": "ZG_Verwaltungsgericht/ZG_VG_004_V-2019-31_2020-01-28.pdf", "URL": "https://verwaltungsgericht.zg.ch/tribunavtplus/ServletDownload/V_2019_31_5725904a692227324825c1f1a293ecde666e5483c68b0ae07888a4c104443d4a60a89461133d6461857ace48c896a5c2c1031a16ebeda320802b3eea2a34817b?path=5725904a692227324825c1f1a293ecde666e5483c68b0ae07888a4c104443d4a60a89461133d6461857ace48c896a5c2c1031a16ebeda320802b3eea2a34817b&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=V_2019_31", "Checksum": "623c71cc1abbfeeb77b180430ea532b5"}, "Scrapedate": "2026-02-12", "Num": ["V 2019 31"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Vergabekammer 28.01.2020 V 2019 31"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Vergabekammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Vergabekammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Vergabekammer"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Verwaltungsrechtl. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Personalrecht (Gleichstellungsgesetz) | Personalrecht"}], "ScrapyJob": "446973/51/2114", "Zeit UTC": "12.02.2026 02:53:01", "Checksum": "31dc34f67f90b5caff5b5ad26ac6f713", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zug Verwaltungsgericht Vergabekammer 28.01.2020 V 2019 31\nRegeste:\nPersonalrecht (Gleichstellungsgesetz) | Personalrecht\n\nsprachlichen und beruflichen Integration ein Haupttätigkeitsfeld. Es handle sich somit um\nFunktionen mit unterschiedlichen Tätigkeitsbereichen. Weiter sei festzustellen, dass es\nsich bei den fraglichen Personen um sehr langjährige Mitarbeitende handle, die zu einer\nZeit eingestellt worden seien, als die Asylfürsorge völlig anders organisiert gewesen sei,\nals sie es heute sei. Soweit aus den Akten ersichtlich, sei eine mitarbeitende Person\n(Jahrgang 1956) 1988 als betreuende Person in der Lohnklasse 11/g eingestellt, 1991 zur\nstellvertretenden Leiterin der Durchgangsstation befördert und 1993 mittels einer\nFunktionsänderung wieder als Betreuende beschäftigt und lohnmässig zurückgestuft\nworden. Die andere Person (Jahrgang 1961) sei 1990 als betreuende Person in der\nLohnklasse 11/h eingestellt worden. 1994 sei die Person als chefbetreuende Person der\nDurchgangsstation für die Organisation des Betriebs der Durchgangsstation hinsichtlich\nKoordination der internen Betriebs- und Arbeitsabläufe sowie für die Aufsicht über die\ninnere und äussere Sicherheit des Betriebs zuständig gewesen. 1996 sei diese Person\nmittels Funktionswechsel zur stellvertretenden Bereichsleiterin Operationelles befördert\nworden, was auch mit einer Besoldungserhöhung verbunden gewesen sei. Zu diesem\nZeitpunkt seien dieser Person sieben Mitarbeitende direkt unterstellt worden. 2008 sei\ndann eine Neuorganisation des Asylwesens erfolgt. Seit 2007 seien bei dieser Person bis\nheute keine Beförderungen (Lohnerhöhungen) mehr erfolgt. Aufgrund der aktuell\nunterschiedlichen Tätigkeitsfelder, der im Laufe der langjährigen Anstellung\nunterschiedlich ausgeübten Funktionen, der unterschiedlichen Länge der relevanten\nberuflichen Erfahrungen und des unterschiedlichen Lebensalters sei der Grundsatz der\nrechtsgleichen Behandlung zwischen den von der Beschwerdeführerin erwähnten zwei\nPersonen einerseits und der Beschwerdeführerin andererseits nicht verletzt. Die dritte von\nder Beschwerdeführerin angeführte Person, die angeblich eine gleichwertige Arbeit wie die\nBeschwerdeführerin ausführe und lohnmässig höher eingestuft sei, habe Jahrgang 1963\nund sei 2014 nicht als Betreuerin, sondern als Sprachlehrerin Deutsch eingestellt worden,\nwofür sie mit einem Studienabschluss in Germanistik, politische Wissenschaften und\nVolkswirtschaftslehre bestens qualifiziert sei. Da die Funktion Sprachlehrerin Deutsch in\nder Durchgangsstation aufgehoben worden sei, habe man ihr angeboten, ab 2018 als\nBetreuerin weiterzuarbeiten. Ihr Know-how der Sprachvermittlung als\nErwachsenenbildnerin sei vor allem mit Ausblick auf die Realisierung der Basis- und\nLernwerkstatt DSS mit Sprachförderung sehr willkommen und gefragt. Diese Person habe\ndann allerdings nach kurzer Zeit ihre Anstellung gekündigt. Aufgrund der unterschiedlichen\nFunktion und Tätigkeitsschwerpunkte, der unterschiedlich langen Berufserfahrung und des\nhöheren Lebensalters sei auch hier keine Verletzung der rechtsgleichen Behandlung\nzwischen dieser Person und der Beschwerdeführerin zu erkennen.\n\nUrteil V 2019 31\n9\n\n"}