{"Signatur": "ZG_VG_004", "Spider": "ZG_Verwaltungsgericht", "Datum": "2020-01-28", "PDF": {"Datei": "ZG_Verwaltungsgericht/ZG_VG_004_V-2019-31_2020-01-28.pdf", "URL": "https://verwaltungsgericht.zg.ch/tribunavtplus/ServletDownload/V_2019_31_5725904a692227324825c1f1a293ecde666e5483c68b0ae07888a4c104443d4a60a89461133d6461857ace48c896a5c2c1031a16ebeda320802b3eea2a34817b?path=5725904a692227324825c1f1a293ecde666e5483c68b0ae07888a4c104443d4a60a89461133d6461857ace48c896a5c2c1031a16ebeda320802b3eea2a34817b&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=V_2019_31", "Checksum": "623c71cc1abbfeeb77b180430ea532b5"}, "Scrapedate": "2026-02-12", "Num": ["V 2019 31"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Vergabekammer 28.01.2020 V 2019 31"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Vergabekammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Vergabekammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Vergabekammer"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Verwaltungsrechtl. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Personalrecht (Gleichstellungsgesetz) | Personalrecht"}], "ScrapyJob": "446973/51/2114", "Zeit UTC": "12.02.2026 02:53:01", "Checksum": "31dc34f67f90b5caff5b5ad26ac6f713", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zug Verwaltungsgericht Vergabekammer 28.01.2020 V 2019 31\nRegeste:\nPersonalrecht (Gleichstellungsgesetz) | Personalrecht\n\nvergleichsweise einen Betrag von Fr. 30'000.– an und erwähnte nach der Verhandlung\neinen solchen von Fr. 50'000.–. Sie lehnte beide Angebote ab.\n\nk) Mit Beschluss vom 26. Februar 2019 wies der Regierungsrat des Kantons Zug die\nBeschwerde von A.________ ab und verzichtete sowohl auf die Erhebung von\nVerfahrenskosten als auch auf die Ausrichtung einer Parteientschädigung. Zur\nBegründung legte er im Wesentlichen dar, es bestehe weder eine Lohndiskriminierung\naufgrund des Geschlechts noch werde das Rechtsgleichheitsgebot verletzt. Im Einzelnen\nlegte der Regierungsrat dar, die Aussage von A.________, wonach D.________ seit\nseiner Anstellung 22 Lohnstufen aufgestiegen sei, treffe nicht zu. Richtig sei, dass er in 16\nDienstjahren sechsmal befördert worden sei, was 0,33 Beförderungen pro Jahr\nentspreche. A.________ sei in drei Dienstjahren zweimal befördert worden, was 0,66\nBeförderungen pro Jahr entspreche. Wenn die befristeten Anstellungen dazugerechnet\nwürden, sei sie in fünf Jahren zweimal befördert worden, was 0,40 Beförderungen pro Jahr\nentspreche. D.________ sei entgegen der Behauptung der Beschwerdeführerin nicht\nöfter, sondern weniger oft befördert worden. Eine Diskriminierung in der Lohnentwicklung\nsei somit nicht gegeben. A.________ mache eine Lohndifferenz im Jahr 2012 gegenüber\nD.________ geltend. Zu beachten sei jedoch, dass sie zu diesem Zeitpunkt ihre erste\nbefristete Anstellung als Betreuerin bei den Sozialen Diensten Asyl angetreten habe,\nwährend der zehn Jahre ältere D.________ zum gleichen Zeitpunkt aber bereits über\nzwölf Jahre Erfahrung als Betreuer bei den Sozialen Diensten Asyl gehabt habe.\nAusserdem habe er bei der Anstellung mehr Berufserfahrung ausgewiesen und sei\nentsprechend seinen Leistungen, Weiterbildungen (z.B. Migrationsfachperson im Jahr\n2007) und der Zusatzfunktion Stellvertretung mehrmals befördert worden. Die\nLohndifferenz im Jahr 2012 und folgende sei erklärbar und keinesfalls auf eine mögliche\nDiskriminierung aufgrund des Geschlechts zurückzuführen. Es bestehe somit zwischen\nD.________ und A.________ weder ein unerklärbarer Lohnunterschied noch eine\nLohndiskriminierung aufgrund des Geschlechts. Ferner habe A.________ geltend\ngemacht, drei andere Personen seien höher als sie eingestuft. Ihr sei entgegen zu halten,\ndass im Jahr 2017 beim Kanton Zug nur vier Personen mit analoger Stellenbeschreibung\nund Funktion \"Betreuer/in\", drei Frauen und ein Mann, angestellt gewesen seien, wobei\nder ältere Kollege noch zusätzlich die Stellvertretung des Leiters der Durchgangsstation\nausgeübt habe. Zwei von der Beschwerdeführerin erwähnte Personen seien nicht in der\nDurchgangsstation Steinhausen, sondern aktuell im Sozialdienst der Abteilung Soziale\nDienste Asyl tätig. Zusätzlich zu den Aufgaben, wie sie auch Betreuende in der\nDurchgangsstation ausführten, sei im Sozialdienst insbesondere die Förderung der\n\nUrteil V 2019 31\n8\n\n"}