{"Signatur": "ZG_VG_004", "Spider": "ZG_Verwaltungsgericht", "Datum": "2020-01-28", "PDF": {"Datei": "ZG_Verwaltungsgericht/ZG_VG_004_V-2019-31_2020-01-28.pdf", "URL": "https://verwaltungsgericht.zg.ch/tribunavtplus/ServletDownload/V_2019_31_5725904a692227324825c1f1a293ecde666e5483c68b0ae07888a4c104443d4a60a89461133d6461857ace48c896a5c2c1031a16ebeda320802b3eea2a34817b?path=5725904a692227324825c1f1a293ecde666e5483c68b0ae07888a4c104443d4a60a89461133d6461857ace48c896a5c2c1031a16ebeda320802b3eea2a34817b&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=V_2019_31", "Checksum": "623c71cc1abbfeeb77b180430ea532b5"}, "Scrapedate": "2026-02-12", "Num": ["V 2019 31"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Vergabekammer 28.01.2020 V 2019 31"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Vergabekammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Vergabekammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Vergabekammer"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Verwaltungsrechtl. 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Im Gegenzug habe die höhere\nAusbildung von A.________ zur Folge, dass der Lohnunterschied wiederum verringert\nwerde. Mit den vorgebrachten Rechtfertigungsgründen gelinge dem Sozialamt des\nKantons Zug somit kein qualifizierter Nachweis, dass die Lohndifferenz zwischen\nA.________ und D.________ in dem vorliegenden Ausmass von jährlich Fr. __ objektiv\nnachvollziehbar sei. Somit liege seit ihrer Anstellung eine Lohndiskriminierung im Sinne\nvon Art. 3 GlG vor. Während seiner Anstellung sei D.________ von der LK 11/e in die LK\n13/f befördert worden. Innerhalb von 16 Jahren sei er somit um 22 Stufen aufgestiegen,\nwas pro Jahr durchschnittlich 1,4 Stufenanstiege ergebe. Im Gegensatz dazu sei\nA.________ während ihren 5 Dienstjahren lediglich zweimal um jeweils eine Lohnstufe\nbefördert worden, was 0,4 Stufenanstiege pro Jahr bedeute. D.________ sei daher\ndurchschnittlich öfter befördert worden als A.________. Nebst der lohnmässigen liege\ndaher auch eine beförderungsmässige Diskriminierung im Sinne von Art. 3 GlG vor. Zum\nThema Rechtsgleichheitsgebot liess A.________ darlegen, dass es fraglich sei, welche\nAussagekraft die vom Personalamt für Quervergleiche verwendeten Perinnova-\nFunktionsprofile hätten. Da nicht ausgeführt werde, wie diese Funktionsprofile erstellt\nworden seien und nicht erläutert werde, auf welcher gesetzlichen Grundlage die\nHeranziehung basiere, sei den Perinnova-Funktionsprofilen keine Aussagekraft\nzuzuschreiben. Es sei nicht nachvollziehbar, wieso die Mitarbeitenden in der\nWohnbegleitung mit A.________ als Betreuerin in das gleiche Funktionsprofil fallen\nwürden, obwohl diese nicht über die gleiche Ausbildung verfügen müssten und nicht die\ngleiche Arbeit ausübten. E.________ und F.________ seien als Sozialarbeiter im\nSozialdienst der Abteilung Soziale Dienste Asyl tätig, obwohl beide nicht über die\nvorausgesetzte Ausbildung verfügten. G.________ sei als Betreuerin in der\nDurchgangsstation Steinhausen tätig. Zuvor sei sie in der Durchgangsstation als\nDeutschlehrerin angestellt und als Lehrperson dementsprechend höher eingestuft\ngewesen. Sie verfüge zwar über einen Universitätsabschluss, der jedoch für ihre Tätigkeit\nals Betreuerin nicht von Nutzen sei. Obwohl sie im Bereich Betreuung ebenfalls über keine\nErfahrungen verfüge, sei sie im Vergleich zu A.________ höher eingereiht. E.________\nund F.________ seien trotz Fehlens der vorausgesetzten Ausbildung in die Funktion\n\nUrteil V 2019 31\n6\n\nSozialarbeiter/in zugeordnet worden. Demgegenüber sei A.________ die\nFunktionsanpassung zur Sozialarbeiterin explizit verweigert worden, da sie nicht über die\nentsprechende Ausbildung verfüge, was eine nicht nachvollziehbare Ungleichbehandlung\ngemäss Art. 8 Abs. 1 BV und § 39 PG Zug darstelle. Die höhere Lohneinstufung von\nG.________ stelle ebenfalls eine Ungleichbehandlung dar. Trotz gleichwertiger Arbeit\nverdiene sie bereits mehr als A.________. Diese Ungleichbehandlung lasse sich nicht\nvernünftig begründen, da G.________ kaum über Erfahrung im Bereich Betreuung verfüge\nund ihr Universitätsabschluss für die Tätigkeit als Betreuerin nicht von Nutzen sei. Es liege\nsomit sowohl eine geschlechterspezifische Lohnungleichheit im Vergleich zu D.________\nals auch eine allgemeine Ungleichbehandlung im Vergleich zu Mitarbeitenden der\nAbteilung Soziale Dienste Asyl aufgrund der nicht nachvollziehbaren und inkonstanten\nFunktionszuteilung vor.\n\nh) Am 22. Mai 2018 führte die Schlichtungsbehörde Arbeitsrecht eine\nSchlichtungsverhandlung durch und hielt Folgendes fest:\n\n1. Es wird festgestellt, dass eine Schlichtungsverhandlung durchgeführt wurde und sich\ndie Parteien nicht geeinigt haben.\n2. Der beschwerdeführenden Partei wird die Klagebewilligung erteilt.\n3. Die Klagebewilligung ist der zuständigen Instanz im Beschwerdeverfahren\neinzureichen.\n4. (Kosten)\n5. (Mitteilung)\n\ni) Mit Schreiben vom 26. Juni 2018 liess A.________ den Regierungsrat unter\nVerweis auf die Nichteinigung vor der Schlichtungsbehörde um Weiterführung des\nBeschwerdeverfahrens ersuchen und ihre Anträge vom 8. Februar 2018 wie folgt\npräzisieren:\n\n1. (Sistierung: hinfällig)\n2. Der Entscheid des Kantonalen Sozialamtes vom 18. Januar 2018 sei aufzuheben.\n3. (Beseitigung der Lohndiskriminierung: hinfällig)\n4. Das Kantonale Sozialamt sei zu verpflichten, A.________ Fr. __ zuzüglich Zins von 5 %\nseit 31. Mai 2012 zu bezahlen,\n5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen des kantonalen Sozialamtes.\n\nj) Am 12. September 2018 fand eine Vergleichsverhandlung statt, an der Heinz\nTännler (Finanzdirektor), H.________ (Leiter Personalamt), I.________ (juristische\nMitarbeiterin Finanzdirektion), C.________ (Leiterin Sozialamt), A.________ und ihr\nRechtsvertreter teilnahmen. In der Vergleichsverhandlung bot die Finanzdirektion gemäss\nden nicht bestrittenen Angaben in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde A.________\n\nUrteil V 2019 31\n7\n\n"}