{"Signatur": "ZG_VG_004", "Spider": "ZG_Verwaltungsgericht", "Datum": "2020-01-28", "PDF": {"Datei": "ZG_Verwaltungsgericht/ZG_VG_004_V-2019-31_2020-01-28.pdf", "URL": "https://verwaltungsgericht.zg.ch/tribunavtplus/ServletDownload/V_2019_31_5725904a692227324825c1f1a293ecde666e5483c68b0ae07888a4c104443d4a60a89461133d6461857ace48c896a5c2c1031a16ebeda320802b3eea2a34817b?path=5725904a692227324825c1f1a293ecde666e5483c68b0ae07888a4c104443d4a60a89461133d6461857ace48c896a5c2c1031a16ebeda320802b3eea2a34817b&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=V_2019_31", "Checksum": "623c71cc1abbfeeb77b180430ea532b5"}, "Scrapedate": "2026-02-12", "Num": ["V 2019 31"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Vergabekammer 28.01.2020 V 2019 31"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Vergabekammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Vergabekammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Vergabekammer"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Verwaltungsrechtl. 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Somit werde\nan der aktuellen Lohneinreihung in LK 12/c festgehalten. Bei guter Bewährung und\nLeistung sei eine Lohnentwicklung künftig noch möglich. Zur Begründung führte das\nSozialamt zusammenfassend und im Wesentlichen aus, da die Funktion \"Betreuerin\" in\n§ 44 Abs. 1 des kantonalen Personalgesetzes (PG) nicht explizit genannt sei, gelte § 44\nAbs. 3 PG, wonach Funktionen, für welche dieses Gesetz keine besondere Regelung\nvorsehe, entsprechend dem Aufgaben- und Verantwortungsbereich in eine der\nGehaltsklassen einzureihen seien. Die Einstufung von A.________ im Jahr 2012 in die LK\n12/a habe sich unter anderem auf einen internen Lohnvergleich für Mitarbeitende in\nvergleichbarer Funktion gestützt. Ihre Sprachkenntnisse und ihre universitäre Aus- und\nWeiterbildung seien soweit berücksichtigt worden, als sie für die Betreuung von\nFlüchtlingen nützlich seien. A.________ sei zweimal um eine Lohnstufe befördert worden,\nso dass sie im Jahr 2017 in der LK 12/c eingereiht gewesen sei. Dies entspreche in einem\nPensum von 100 % einem Jahreslohn (inkl. Treue- und Erfahrungszulage) von Fr. __. Im\nKanton Zug habe es 2017 nur vier Personen mit analoger Stellenbeschreibung und\nFunktion \"Betreuer/in\" gegeben, drei Frauen und einen Mann, wobei der ältere Kollege\nnoch zusätzlich die Stellvertretung des Leiters der Durchgangsstation ausübe. Die\nFunktion \"Betreuer/in\" sei für den Lohnvergleich dem Perinnova-Funktionsprofil\n\"Betreuung/Sozialpädagogik 1\" zugeordnet. In dieser Funktion sei eine abgeschlossene\nBerufsausbildung, aber kein funktionsspezifischer Abschluss (dipl. Sozialpädagogik HF\n\nUrteil V 2019 31\n4\n\nbzw. FH, Bachelor in Sozialpädagogik oder Bachelor of Science in Social Work [dipl.\nSozialarbeiter/in FH]) erforderlich. Durch die Zuordnung auf das vorgenannte\nFunktionsprofil seien im Quervergleich nicht nur die drei Betreuerinnen und der Betreuer\nberücksichtigt, sondern alle Mitarbeitenden des Kantons in diesem Funktionsprofil (z.B.\nauch Mitarbeitende Wohnbegleitung), womit eine etwas breitere Datenbasis berücksichtigt\nwerden könne. Der Lohnvergleich zeige, dass der Jahreslohn von A.________ unter\nBerücksichtigung des Alters, Dienstalters und ihrer Lohnentwicklung im Lohnband liege.\nDer höhere Lohn ihres männlichen Kollegen sei aufgrund der Stellvertreter-Zusatzfunktion\nund der wesentlich längeren Erfahrung (Alter/Dienstalter, maximale Treue- und\nErfahrungszulage) objektiv nachvollziehbar. Das Rechtsgleichheits- bzw.\nLohngleichheitsgebot werde somit nicht verletzt. Gemäss Lohnvergleich gebe es in jedem\nFunktionsprofil Personen (Männer und Frauen), deren Jahreslöhne über bzw. unter dem\nMedian lägen. Eine geschlechterspezifische Diskriminierung im Sinne des\nGleichstellungsgesetzes könne daraus nicht abgeleitet werden.\n\nf) Am 8. Februar 2018 liess A.________ bei der Schlichtungsbehörde Arbeitsrecht\nein Schlichtungsgesuch einreichen.\n\ng) Gegen die Verfügung des Kantonalen Sozialamts vom 18. Januar 2018 liess\nA.________ am 8. Februar 2018 beim Regierungsrat Verwaltungsbeschwerde einreichen\nund das Folgende beantragen:\n\n1. Das Beschwerdeverfahren sei bis zur Durchführung des Schlichtungsverfahrens zu\nsistieren.\n2. Eventualiter sei der Entscheid des Kantonalen Sozialamts aufzuheben.\n3. Eventualiter sei die Lohndiskriminierung im Sinne von Art. 8 Abs. 3 BV und Art. 3 GlG\nzwischen der Beschwerdeführerin und ihrem Arbeitskollegen D.________ mittels\nLohnanpassung durch das Kantonale Sozialamt zu beseitigen.\n4. Eventualiter sei das Kantonale Sozialamt zu verpflichten, ihr die Differenz zwischen\ndem tatsächlich ausbezahlten Lohn und dem ihr geschuldeten Lohn zuzüglich Zins von\n5 % seit der Diskriminierung zu bezahlen.\n5. Eventualiter sei das Kantonale Sozialamt anzuweisen, die Ungleichbehandlung im\nSinne von Art. 8 Abs. 1 BV und § 39 PG mittels Funktionszuteilung der\nBeschwerdeführerin als Sozialarbeiterin und entsprechende Lohneinreihung zu\nbeseitigen;\n6. unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Kantonalen Sozialamtes.\n\nZur Begründung liess A.________ ausführen, dass sie in der LK 12/c eingereiht worden\nsei, was einem Jahreslohn von Fr. __ (100 %-Pensum) entspreche. Demgegenüber sei ihr\nmännlicher Arbeitskollege D.________ in die LK 13/f eingereiht mit einem Jahreslohn von\nFr. __ (100 %-Pensum). Es bestehe daher eine Lohndifferenz von Fr. 20'846.–. Sowohl\n\nUrteil V 2019 31\n5\n\n"}