5. Mitteilung an die Beschwerdeführer, an den Gemeinderat Baar, an den Rechtsvertreter der Verfahrensbeteiligten 2 (im Doppel), an die Verfahrensbeteiligte 3, an den Regierungsrat des Kantons Zug (dreifach) sowie z.K. an die Eidgenössische Kommission für Denkmalpflege, Bern. Zug, 7. April 2020 Im Namen der VERWALTUNGSRECHTLICHEN KAMMER Der Vorsitzende Der Gerichtsschreiber versandt am Urteil V 2019 13