2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Die Beschwerdeführer haben der Verfahrensbeteiligten 2, Eigentümerin von GS Nr. 156, unter solidarischer Haftbarkeit eine Parteientschädigung von Fr. 3'000.– (inkl. MWST und Auslagen) zu bezahlen. 4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der schriftlichen Eröffnung beim Schweizerischen Bundesgericht in Lausanne Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden.