1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene Entscheid des Regierungsrates insofern aufgehoben, als festgestellt wird, dass das Wohnhaus Leihgasse 15a, Ass. Nr. 1271a, GB Baar GS Nr. 157, als Baudenkmal von lokaler Bedeutung unter kantonalen Schutz gestellt wird.