Viel eher besteht die Chance, dass sich das historische Gebäude ausserhalb der Ortsbildschutzzone von den vielen neueren, quadratischen und uniformen Zweckbauten der Umgebung dereinst wohltuend abheben wird. Es liegt insbesondere auch kein Fall vor, wo es z.B. um die Ermöglichung eines stadtplanerisch bedeutungsvollen Bebauungsplans oder öffentlichen Werkes, einer Urteil V 2019 13 26 dringend erforderlichen Schulraumerweiterung oder einer wichtigen neuen Verkehrsverbindung geht.