Ist grundsätzlich ein äusserst hohes öffentliches Interesse an dessen Erhalt zu bejahen, vermag vorliegend das zwar ebenfalls öffentliche, finanzpolitische Interesse der Gemeinde als Eigentümerin an einer möglichst wirtschaftlichen Verwendung der Liegenschaft nicht zu überwiegen. In Berücksichtigung der erhöhten denkmalschützerischen Verantwortung der Gemeinde als Gemeinwesen und nicht zuletzt der besonderen Lage des umstrittenen Grundstücks unmittelbar angrenzend zum gemeindeeigenen Grundstück Nr. 159 ist die jedenfalls als wohlhabend zu bezeichnende Gemeinde viel eher als ein allenfalls in seiner Existenz betroffener Privater in der Lage, eine funktional wie finanziell optimale weitere