Insbesondere lassen sich angesichts der heutigen technischen und architektonischen Mittel ungeachtet der verschachtelten Bauweise tragbare Lösungen in Zusammenarbeit mit der Nachbarschaft finden, die trotz eines allfälligen Abbruchs der Liegenschaft auf GS 156 den Erhalt der Kernliegenschaft sowie derjenigen auf GS 155 nicht gefährden. Ist grundsätzlich ein äusserst hohes öffentliches Interesse an dessen Erhalt zu bejahen, vermag vorliegend das zwar ebenfalls öffentliche, finanzpolitische Interesse der Gemeinde als Eigentümerin an einer möglichst wirtschaftlichen Verwendung der Liegenschaft nicht zu überwiegen.