Zweifellos muss die Gemeinde bei einer Unterschutzstellung die ihr verbleibenden Gestaltungsmöglichkeiten prüfen. Es lässt sich aber ohne weiteres sagen, dass sich für die Gemeinde an dieser für sie offensichtlich interessanten Lage in unmittelbarer Nachbarschaft zum Polizeiposten und dem Ortszentrum eine finanziell verantwortbare und zumutbare Lösung, auch in Zusammenarbeit mit den Eigentümern der Nachbarliegenschaften, finden lässt. Urteil V 2019 13 25