Auch die Wohnungen im Neubau seien nicht zweckmassig und unwirtschaftlich. Eine Unterschutzstellung würde somit einen massiven Eingriff ins Eigentum bedeuten und eine sinnvolle wirtschaftliche Nutzung verunmöglichen. Ein erhebliches denkmalpflegerisches Interesse, das einen solchen Eingriff ins Eigentum begründen würde, liege nicht vor, zumal das Objekt weder in der Kernzone noch in der Ortsbildschutzzone liege.