9. 9.1 Es fragt sich daher nun, ob der Regierungsrat die Unterschutzstellung des Hauses Leihgasse 15a trotz seiner Schutzwürdigkeit zu Recht ablehnte. Denkmalschutzmassnahmen müssen nach dem Grundsatz der Verhältnismassigkeit für das Erreichen des im öffentlichen Interesse liegenden Ziels geeignet, notwendig und für die betroffenen Personen zumutbar sein.