Der Gemeinde sind darüber hinaus aber ausdrücklich keine weiteren Einschränkungen zu machen. Dies nur schon um sie im Hinblick auf eine allfällige Anbindung des Kernbaus an ihr angrenzendes Grundstück mit dem Polizeiposten nicht einzuschränken. Auch eine Lösung im Sinne der Machbarkeitsstudie gemeinsam mit dem GS 158 soll nicht ganz ausgeschlossen sein. Nach Überzeugung des Gerichts genügt der auf das Gebäude und den zur Leihgasse hin sichtbaren Garten beschränkte Schutzumfang.