gleichzeitig würde dieser Bau den sogenannten Kernbau stark bedrängen und damit dessen Wirkung und Aussage als (ortsprägendes) Denkmal beeinträchtigen. Es genügt hier aus Sicht des Gerichts die Feststellung, dass bei der Unterschutzstellung des Kernbaus der von der EKD als ebenfalls bedeutungsvoll eingestufte Garten der Liegenschaft jedenfalls auf dem Grundstück 157 zur Leihgasse hin als Teil des Kernbaus mit seiner historischen und siedlungsstrukturellen Bedeutung erhalten bleiben muss. Andernfalls wäre die Aussagekraft des Denkmals grundlegend in Frage gestellt. Der Gemeinde sind darüber hinaus aber ausdrücklich keine weiteren Einschränkungen zu machen.