Denn die auftragsgemäss ohne vertiefte Auseinandersetzung mit dem Innern der beiden Nachbarhäuser erfolgte Äusserung der EKD, dass die beiden Häuser infolge ihres räumlichen Bezugs zum gewachsenen Ganzen gehörten, reicht allein nicht als Begründung für eine Unterschutzstellung. Auch der Hinweis, dass jüngere Anpassungen und Zufügungen nicht a priori historisch weniger bedeutsam seien, sondern Teil als der dem Objekt immanenten Geschichte, kann in dieser allgemeinen Formulierung hier nicht ausschlaggebend sein.