Demgegenüber hat sich E.________ mit diesem Argument der EKD fundiert auseinandergesetzt. Wohl handelt es sich bei E.________ um eine von einer Partei beauftragte Gutachterin. Gemäss deren Homepage verfügt E.________ "als unabhängiges Dienstleistungs- und Beratungsunternehmen über langjährige Erfahrung in den Bereichen Inventare, Gutachten, Bauberatung und Baudokumentation. E.________ berät rund hundert Gemeinden, zahlreiche Kantonsverwaltungen und die Justiz, betreut aber auch private Investoren, Bauherren, Architekten und Landeigentümer in Fragen des denkmalpflegerischen Umgangs mit historischer Bausubstanz." Für das Gericht besteht kein Grund, an dieser Eigendarstellung zu zweifeln;