17a N 10, 12). Die triftigen Gründe können etwa darin bestehen, dass das Gutachten nicht eindeutig ist, dass es Widersprüche enthält oder bedeutsame Elemente ausser Acht lässt. Während die Urteil V 2019 13 18 Rechtsbegriffe "Baudenkmal" oder "archäologisches Denkmal" massgeblich von einer Fachbeurteilung der Denkmalpflege beeinflusst werden, hat die rechtsanwendende Behörde im Rahmen der Interessenabwägung die Gesamtbeurteilung vorzunehmen, ob eine Unterschutzstellung erfolgen soll oder nicht (Engeler, a.a.O.).