17a NHG als Pendant zur fakultativen Begutachtung gemäss Art. 8 NHG gedacht. Auch diesen "besonderen Gutachten" der EKD kommt in gleicher Weise "grosses Gewicht" und Verbindlichkeit zu wie den Gutachten nach Art. 7 und 8 NHG. Dies heisst, dass die Entscheidbehörde sich nur aus triftigen Gründen, so wenn gewichtige, zuverlässig begründete Tatsachen oder Indizien die Überzeugungskraft des Gutachtens ernstlich erschüttern, über die fundierte und sachkundige Expertise der EKD hinwegsetzen darf (Jörg Leimbacher, in: Kommentar NHG, 2. Aufl. 2019, Art. 17a N 10, 12).