wesentlicher Elemente der historischen Raumausstattung, bei den Gebäuden Rigistrasse 16 und 18 der Standort, ihre äussere Hülle sowie der unter den beiden Liegenschaften durchgehende grosse Kellerraum geschützt werden sollten. Inhalt der Stellungnahme ist insbesondere die Auseinandersetzung mit dem Gutachten der EKD, wobei der Fokus auf das Haus Rigistrasse 18 gerichtet wurde. Fazit der Stellungnahme ist, dass die Häuser Rigistrasse 16 und 18 den sehr hohen Zuger Anforderungen an eine Unterschutzstellung aufgrund der bisherigen Abklärungen nicht genügten. Eine Abstützung auf das Gutachten der EKD sei nicht möglich, ohne dessen Wortlaut und Intentionen zu beugen.