werden, worin die Qualitäten der fraglichen Bauten bestünden. Aufgrund der unzureichenden Unterlagen könne das öffentliche Interesse nur behauptet, nicht aber schlüssig belegt werden. 6.5 Im Auftrag der Verfahrensbeteiligten 2 nahm E.________ am 28. Oktober 2017 noch Stellung zum Verfügungsentwurf der Direktion des Innern vom 8. August 2017, womit gemäss deren Antrag beim Gebäude Leihgasse 15a dessen Standort, seine äussere Erscheinung und die historische Bausubstanz des Kernbaus inklusive Urteil V 2019 13 17