Dem Freiraum gegen Westen hingegen könne keine bedeutende Funktion bezüglich des Denkmalwertes zugerechnet werden und er stelle keine attraktive Hofsituation dar. Als Fazit wurde dargelegt, dass bei der Unterschutzstellung einer ganzen Denkmalgruppe festzuhalten sei, welche Bauteile den Denkmalwert begründeten und ob sie in der Struktur oder in der Substanz zu erhalten seien. Wesentliche Grundlagen zur Beurteilung der Schutzwürdigkeit seien nicht berücksichtigt bzw. für Rigistrasse 16 und 18 gar nicht dokumentiert. Im ISOS sei der Bau nicht besonders erwähnt und sollte daher nicht als sehr wichtiger Zeuge der ehemaligen Siedlung herangezogen werden. Es müsste daher festgestellt und belegt