Das Ermessen muss aber pflichtgemäss, also nachvollziehbar und in diesem Sinn auch objektivierbar, ausgeübt werden. Dabei mag die finanzielle Kraft eines Grundeigentümers wohl tatsächlich in die Zumutbarkeitsüberlegungen einfliessen, darf aber schon aus Gründen der Rechtsgleichheit offenkundig nicht als ausschlaggebendes Kriterium verstanden werden. Auch das öffentliche Gemeinwesen, welches im Übrigen zum haushälterischen Umgang mit den ihm anvertrauten Mitteln verpflichtet ist, hat demnach Anspruch auf eine korrekte Wirtschaftlichkeits- und Zumutbarkeitsprüfung.