Die EKD solle in einem Zusatzgutachten die Fragen klären, ob das Dreifachhaus Rigistrasse/Leihgasse als Ganzes die Voraussetzungen für eine Unterschutzstellung erfülle. Zu den regierungsrätlichen Erwägungen betreffend die Verhältnismässigkeit einer Unterschutzstellung äusserten sich die Beschwerdeführer nicht substantiiert. Sie stellten die Frage, wie eine solche beurteilt werden könne, da weder ein Vorprojekt noch ein Bauprojekt mit Kostenschätzung für eine Instandstellung des Hauses Leihgasse existierten. Zudem sei der Gemeinde Baar als steuergünstigste Gemeinde eine Unterschutzstellung ohnehin zumutbar. Urteil V 2019 13 14