Das Verwaltungsgericht entscheidet über diese Beschwerde gestützt auf § 29 seiner Geschäftsordnung (GO; BGS 162.11) im Zirkularverfahren. 2. Die Eigentümerin des Hauses Rigistrasse 16 focht den Regierungsratsentscheid vom 15. Januar 2019 nicht selber innert der gebotenen Rechtsmittelfrist an. Im Rahmen der vom Zuger Heimatschutz und dem AVZ erhobenen Beschwerde schloss sie sich deren Anträgen und Begründungen an. Soweit sie aber über deren Rechtsbegehren hinaus gehende Anliegen vorbringt, so insbesondere den umfassenden Schutz der ganzen Gartenanlage, unterliegen diese nicht der gerichtlichen Überprüfung. Urteil V 2019 13 10