Die gleichen Kaufabsichten hätten auch die Herren F.________ beim Kauf des Hauses Rigistrasse 18 gehabt. Baar sei ein schwieriges Pflaster für Heimat- und Denkmalschutz. Sie werde ihr Haus an der Rigistrasse 16 unabhängig einer Unterschutzstellung auf jeden Fall erhalten. Sie sei mit der Argumentation der Beschwerdeführer völlig einverstanden und schliesse sich deren Forderungen an. Darüber hinaus sei für sie die Argumentation des Regierungsrates nicht nachvollziehbar. Offenbar spreche dieser die Schutzwürdigkeit des Hauses Leihgasse 15a ab, weil die Erweiterungsbauten an der Rigistrasse die Kriterien für ein Denkmal nicht erfüllten.