Mit wirtschaftlich verhältnismässigem Aufwand könne das Gebäude nicht modernen Nutzungsbedürfnissen zugeführt werden. Bei Einhaltung der heutigen Gesetzgebung (Brandschutz etc.) würde der Ausdruck des Hauses komplett verändert. Sinnvolle zeitgemässe Wohnungen könnten nicht erstellt werden und wären daher äusserst unrentabel. Dass die Eigentümerin des Hauses Rigistrasse 16 eine Unterschutzstellung begrüsse, erkläre sich daraus, dass sie mit dem Abbruch des Hauses Rigistrasse 14 ihr wirtschaftliches Interesse bereits habe realisieren können. Urteil V 2019 13 6