tangiert, da eine sinnvolle Überbauung seines Grundstückes verunmöglicht würde, was für ihn einer Enteignung gleichkäme. Die Bauten Rigistrasse 16 und 18 würden die denkmalpflegerischen Werte nicht erfüllen und es fehle an Eigen- und Situationswert. Dem Erhalt der Gebäudegruppe stünden wesentliche andere öffentliche Interessen gegenüber (keine Ortsbildschutzzone, Interesse an zonengemässem Bauen und haushälterischer Bodennutzung). Die Einzelunterstellung des Hauses Leihgasse 15a würde die Bebauung des gesamten Gevierts wesentlich erschweren. Die Ergebnisse der Machbarkeitsstudie, die von einer Unterschutzstellung der Gebäude ausgehe, würden zurückgewiesen.