Beschwerdeführer einseitig und parteiisch wiedergäben. Dazu werde auf die E.________- Stellungnahme vom 28. Oktober 2017 (in Ergänzung zu deren Stellungnahme vom 1. März 2017) zum EKD-Gutachten verwiesen. Entgegen der Meinung der Beschwerdeführer verlange die Beurteilung der Schutzwürdigkeit eine umfassende Interessenabwägung, was eine Rechtsfrage sei. Die EKD habe sich nur zum wissenschaftlichen Wert des Hauses Leihgasse 15a geäussert. Es dürfe nicht einfach argumentiert werden, dass die Erweiterungsbauten zum gewachsenen Ganzen gehörten und daher einen wichtigen Zeugniswert erfüllten. Zu einem kulturellen Wert der Wohnhäuser Rigistrasse 18 und 16 habe die EKD sich gar nicht geäussert.