D. Am 4. April 2019 liess die A.________ AG, Eigentümerin des Wohnhauses Rigistrasse 18, die Abweisung der Beschwerde unter Bestätigung des Entscheides des Regierungsrates unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdeführer beantragen. Zur Begründung wurde zusammengefasst u.a. vorgebracht, dass sich die Beschwerdeführer in ihrer Argumentation nur gerade auf das EKD-Gutachten abstützten. Die EKD habe sich aber deutlich differenzierter und nuancierter geäussert, als dies die Urteil V 2019 13 5