C. Mit Vernehmlassung vom 3. April 2019 beantragte die Direktion des Innern namens des Regierungsrates die Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolgen zulasten der Beschwerdeführer. Zur Begründung verwies sie auf die Ausführungen im angefochtenen Entscheid. Ergänzend brachte sie vor, dass die Lesart der Beschwerdeführer des Gutachtens der EKD nicht zutreffe. Es sei grundsätzlich festzuhalten, dass Letzteres nur das Haus Leihgasse 15a betreffe, für welches Haus der Auftrag gegolten habe. Dessen Ausführungen zu Konstruktion, Typologie und Kontext bezögen sich denn auch nur auf den Kernbau des Hauses Leihgasse 15a aus dem 17. Jahrhundert.