{"Signatur": "ZG_VG_004", "Spider": "ZG_Verwaltungsgericht", "Datum": "2020-04-07", "PDF": {"Datei": "ZG_Verwaltungsgericht/ZG_VG_004_V-2019-13_2020-04-07.pdf", "URL": "https://verwaltungsgericht.zg.ch/tribunavtplus/ServletDownload/V_2019_13_5725904a692227324825c1f1a293ecde77f83530945505b7c52e56b0350b9529cfb64b62a3d74f6e9dc90e349c56bfd60084cccf3ff3ecb624f10800c832d789?path=5725904a692227324825c1f1a293ecde77f83530945505b7c52e56b0350b9529cfb64b62a3d74f6e9dc90e349c56bfd60084cccf3ff3ecb624f10800c832d789&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=V_2019_13", "Checksum": "011f70e6419f7fd5abafdb90d87accba"}, "Scrapedate": "2026-02-12", "Num": ["V 2019 13"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Vergabekammer 07.04.2020 V 2019 13"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Vergabekammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Vergabekammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Vergabekammer"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Verwaltungsrechtl. 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In besonderen Fällen,\ninsbesondere wenn die Parteien an einer Streitsache nicht wirtschaftlich interessiert sind,\nkönnen die Kosten herabgesetzt oder ganz erlassen werden (§ 25 lit. a VRG). In\nBerücksichtigung ihres doch im Ausmass namhaften Obsiegens und der Tatsache, dass\ndie Beschwerdeführer einerseits gewissermassen öffentliche Interessen vertreten und mit\ndem Gutachten der EKD ein gewichtiges Argument für eine Unterschutzstellung zur Hand\nhatten, rechtfertigt es sich, ihnen keine Spruchgebühr aufzuerlegen. Auch der Gemeinde\nist angesichts der von ihr verfolgten öffentlichen Interessen keine Spruchgebühr\naufzuerlegen. Die nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer haben keinen Anspruch\nauf Parteientschädigung. Die in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegenden Behörden\nhaben in der Regel keinen Anspruch auf Ausrichtung einer Parteientschädigung (§ 28\nAbs. 2a VRG). Hingegen werden die Beschwerdeführer verpflichtet, der anwaltlich\nvertretenen Verfahrensbeteiligten 2 eine im vorliegenden Fall angemessene\nParteientschädigung von Fr. 3'000.-- (inkl. MWST und Auslagen) zu bezahlen. Der\nVerfahrensbeteiligten 3 sind, da sie nicht selber Beschwerde führte und auch nicht\n\nUrteil V 2019 13\n28\n\nanwaltlich vertreten ist, weder Kosten aufzuerlegen noch ist ihr eine Parteientschädigung\nzuzusprechen.\n\nUrteil V 2019 13\n29\n\nDemnach erkennt das Verwaltungsgericht:\n__________________________________\n\n1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene Entscheid des\nRegierungsrates insofern aufgehoben, als festgestellt wird, dass das Wohnhaus\nLeihgasse 15a, Ass. Nr. 1271a, GB Baar GS Nr. 157, als Baudenkmal von lokaler\nBedeutung unter kantonalen Schutz gestellt wird. Der Schutzumfang betrifft den\nStandort des Gebäudes, seine äussere Erscheinung, die historische Baustruktur\ndes 17., 18. und 19. Jahrhunderts (tragende Wände, Decken und Böden),die\nhistorische Ausstattung des 18. Jahrhunderts (Wand- und Deckentäfer, Türen,\nKachelofen) sowie die Wand- und Deckentäfer des 19. Jahrhunderts, beide im\nErdgeschoss und im ersten Obergeschoss, zudem den zur Leihgasse hin\nsichtbaren Teil des Gartens. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.\n\n2. Es werden keine Kosten erhoben.\n\n3. Die Beschwerdeführer haben der Verfahrensbeteiligten 2, Eigentümerin von\nGS Nr. 156, unter solidarischer Haftbarkeit eine Parteientschädigung von\nFr. 3'000.– (inkl. MWST und Auslagen) zu bezahlen.\n\n4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der schriftlichen Eröffnung\nbeim Schweizerischen Bundesgericht in Lausanne Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten eingereicht werden.\n\n5. Mitteilung an die Beschwerdeführer, an den Gemeinderat Baar, an den\nRechtsvertreter der Verfahrensbeteiligten 2 (im Doppel), an die\nVerfahrensbeteiligte 3, an den Regierungsrat des Kantons Zug (dreifach) sowie\nz.K. an die Eidgenössische Kommission für Denkmalpflege, Bern.\n\nZug, 7. April 2020 Im Namen der\nVERWALTUNGSRECHTLICHEN KAMMER\nDer Vorsitzende\n\nDer Gerichtsschreiber\nversandt am\n\nUrteil V 2019 13\n"}