{"Signatur": "ZG_VG_004", "Spider": "ZG_Verwaltungsgericht", "Datum": "2020-04-07", "PDF": {"Datei": "ZG_Verwaltungsgericht/ZG_VG_004_V-2019-13_2020-04-07.pdf", "URL": "https://verwaltungsgericht.zg.ch/tribunavtplus/ServletDownload/V_2019_13_5725904a692227324825c1f1a293ecde77f83530945505b7c52e56b0350b9529cfb64b62a3d74f6e9dc90e349c56bfd60084cccf3ff3ecb624f10800c832d789?path=5725904a692227324825c1f1a293ecde77f83530945505b7c52e56b0350b9529cfb64b62a3d74f6e9dc90e349c56bfd60084cccf3ff3ecb624f10800c832d789&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=V_2019_13", "Checksum": "011f70e6419f7fd5abafdb90d87accba"}, "Scrapedate": "2026-02-12", "Num": ["V 2019 13"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Vergabekammer 07.04.2020 V 2019 13"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Vergabekammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Vergabekammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Vergabekammer"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Verwaltungsrechtl. 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Dasselbe muss für das geplante durchgehende Trottoir gelten. Eine\nbestmögliche Verkehrssituation ist zwar ein wichtiges Anliegen, doch geht es offensichtlich\nnicht um die Beseitigung einer bestehenden oder drohenden Gefährdung der Sicherheit\nvon Verkehrsteilnehmern. Denn von einer Unterschutzstellung ist nur der kurze Abschnitt\nvor dem Haus Leihgasse 15a betroffen und ist hier die Realisierung eines schmalen\nFussgehwegs bereits heute möglich. Südlich, im Bereich des Grünraums, kann das\nTrottoir problemlos erweitert werden. Dem angeführten Verdichtungsinteresse bzw. dem\nstets beachtlichen Interesse an einer städtebaulichen Weiterentwicklung kommt hier in\nBerücksichtigung der geringen Masse des Grundstücks und seiner quartierprägenden\nLage an einer Kreuzung ebenfalls kein erhöhtes Gewicht zu. Viel eher besteht die Chance,\ndass sich das historische Gebäude ausserhalb der Ortsbildschutzzone von den vielen\nneueren, quadratischen und uniformen Zweckbauten der Umgebung dereinst wohltuend\nabheben wird. Es liegt insbesondere auch kein Fall vor, wo es z.B. um die Ermöglichung\neines stadtplanerisch bedeutungsvollen Bebauungsplans oder öffentlichen Werkes, einer\n\nUrteil V 2019 13\n26\n\ndringend erforderlichen Schulraumerweiterung oder einer wichtigen neuen\nVerkehrsverbindung geht.\n\n9.5 Schliesslich trifft es zwar zu, dass das Haus Leihgasse 15a mit dem Haus\nRigistrasse 18 verschachtelt ist. Je ein Zimmer im Erdgeschoss und im Obergeschoss des\nKernbaus sind dem Nachbarhaus zugeschlagen. Wie der Regierungsrat zu Recht\nvorbringt, wird eine Sanierung des Kernbaus aufwändige Rückbauten erfordern. Mit den\nEigentümern von Grundstück Nr. 156 wird diesbezüglich eine rechtliche und finanzielle\nAuseinandersetzung stattzufinden haben. Die Gemeinde als Baubewilligungsbehörde wird\nweiter auf ein Neubauprojekt der Nachbarn Einfluss nehmen können. Die Eigentümer des\nGBP Nr. 156 sind im Kanton übrigens bekannt für gute und überzeugende\nNeubaulösungen in denkmalgeschützter Umgebung (vgl. in der Stadt Zug die Fassade\ndes Restaurants Schiff und auch etwa das neue Gebäude an der Gartenstrasse 5).\nWünschenswert wäre es zudem zweifellos, dass sich die Einwohnergemeinde mit den\nanderen zwei Eigentümerschaften darauf einigen könnte, dass auch diese ihre grossen\nKeller unter den Liegenschaften, die früher alle miteinander verbunden waren, erhalten\nwürden und sogar einer gemeinsamen Zweckbestimmung zuzuführen bereit wären.\nEbenso stellte der Regierungsrat richtig fest, dass die einzuhaltenden bautechnischen\nVorschriften (Statik, Brandschutz, Dämmungsvorschriften etc.) jedenfalls teilweise zu\neinem wesentlichen Verlust der ursprünglichen, schützenswerten Bausubstanz führen\nwerden. Dass damit das Haus in erheblichen Belangen eine blosse Rekonstruktion des\nalten darstellen würde, kann deshalb aber nicht gesagt werden, zumal mit diesem\nArgument sonst sehr alte Gebäude kaum je mehr unter Schutz gestellt werden könnten.\n\n9.6 Angesichts dieser Fakten hat der Regierungsrat zu Unrecht die der Gemeinde als\nEigentümerin entstehenden Kosten, die städtebauliche Verdichtung im Sinne einer\ngesamtkonzeptionellen Entwicklung und die Verbesserung der Verkehrssituation höher\ngewichtet als das öffentliche Interesse an der Erhaltung des Kerngebäudes an der\nLeihgasse 15a als Denkmal. Diese Einschätzung verletzt das anwendbare Recht und hält\nder gerichtlichen Prüfung nicht stand. Bei dieser Sachlage und vor dem Hintergrund des\nausgewiesenen sehr hohen denkmalpflegerischen Wertes überwiegt das öffentliche\nInteresse an der Erhaltung des Wohnhauses an der Leihgasse 15a in Baar die\nentgegenstehenden Interessen. Zudem hat die Machbarkeitsstudie nachgewiesen, dass\nsich bei einem Erhalt dieser Altbaute ein Wohnbauprojekt realisieren lässt, das in einem\nvergleichbaren Kostenrahmen wie ein Neubau gehalten werden kann. Die finanziellen\n\nUrteil V 2019 13\n27\n\nFolgen sind für die Gemeinde demnach nicht unzumutbar. Die Unterschutzstellung erweist\nsich somit insgesamt als verhältnismässig.\n\n9.7 Die dem Gemeinwesen entstehenden Kosten betreffen die Denkmalpflegebeiträge\nnach § 34 DMSG. Die in Zukunft zu erwartenden Sanierungskosten an der historischen\nSubstanz werden nicht höher sein als bei vergleichbaren, unter Schutz gestellten\nObjekten. Die Kosten, die dem Gemeinwesen entstehen, erscheinen darum auch auf\nDauer tragbar. Die Unterschutzstellung der Liegenschaft Nr. 157 erweist sich damit als\nverhältnismässig und zweifellos ist der Gemeinde als Eigentümerin im Sinne des\nGesetzes auch eine langfristige Nutzung weiterhin möglich (§ 25 Abs. 1 lit. c DMSG).\n\n10. Zusammenfassend ergibt sich, dass die Voraussetzungen für eine\nUnterschutzstellung des Gebäudes auf GS Nr. 157 nach § 25 Abs. 1 DMSG erfüllt sind.\nNicht erfüllt sind die gesetzlichen Voraussetzungen für die Unterschutzstellung der\nGebäude auf GS Nr. 156 und Nr. 155. Demzufolge erweist sich die Beschwerde als\nteilweise begründet und ist sie in diesem Ausmass gutzuheissen.\n\n"}