{"Signatur": "ZG_VG_004", "Spider": "ZG_Verwaltungsgericht", "Datum": "2020-04-07", "PDF": {"Datei": "ZG_Verwaltungsgericht/ZG_VG_004_V-2019-13_2020-04-07.pdf", "URL": "https://verwaltungsgericht.zg.ch/tribunavtplus/ServletDownload/V_2019_13_5725904a692227324825c1f1a293ecde77f83530945505b7c52e56b0350b9529cfb64b62a3d74f6e9dc90e349c56bfd60084cccf3ff3ecb624f10800c832d789?path=5725904a692227324825c1f1a293ecde77f83530945505b7c52e56b0350b9529cfb64b62a3d74f6e9dc90e349c56bfd60084cccf3ff3ecb624f10800c832d789&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=V_2019_13", "Checksum": "011f70e6419f7fd5abafdb90d87accba"}, "Scrapedate": "2026-02-12", "Num": ["V 2019 13"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Vergabekammer 07.04.2020 V 2019 13"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Vergabekammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Vergabekammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Vergabekammer"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Verwaltungsrechtl. 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Während auf GS\n156 eine architektonisch befriedigende Lösung zwischen den bestehenden Häusern GS\n157 und 155 zweifellos gefunden werden kann, ist eine künftige Erhaltung des Kernbaus\nund eine Anpassung an moderne Raumnutzungsbedürfnisse möglich und weichen die\nKosten dafür nicht wesentlich von einer Neubauvariante ab. Die Unterschutzstellung\nverunmöglicht der Eigentümerin insbesondere nicht, eine Nutzung des Gebäudes\nweiterzuführen und es im Innern — soweit die historische Bausubstanz respektiert wird —\numbauen zu können. Dazu ist mit den Fachleuten des Denkmalschutzes festzustellen,\ndass Wohnungen in einem historischen Gebäude sehr oft unkonventionell sein können\nund dürfen. Dies macht im Einzelfall wohl auch die Attraktivität von Altbauten aus, nicht\nnur in einer Altstadt. Sie sind deshalb wohl nicht grundsätzlich schlechter vermietbar. Was\ndie geschätzten Sanierungskosten anbelangt, so basieren sie auf plausiblen\nVergleichsbeispielen. Dabei sind die Architekten der Machbarkeitsstudie für Baar mit 1'000\nFranken pro Kubikmeter Gebäudevolumen von einem höheren Ansatz ausgegangen als\ndie effektiven Kosten in den zitierten Beispielen betrugen (870 Franken beziehungsweise\n846 Franken). In der Kostenschätzung der Studie wurde somit berücksichtigt, dass die\nVoraussetzungen in Baar nicht ganz gleich sind wie sie in Unterstammheim\nbeziehungsweise Hombrechtikon waren. Wenn die weitere Verfahrensbeteiligte 2 unter\nBezug auf zwei Vergleichsobjekte im Kanton Zug (Schwesternhaus Baar, Bauernhaus\nLöberenstrasse 34, Zug) mit Sanierungskosten von rund Fr. 1'300.– pro m3 rechnen oder\nfür das Haus Löberenstrasse (Baujahr um 1750, Umbau 2012, mittlerer Ausbaustandard\nder drei Mietwohnungen) Kosten von Fr. 1'260.–/m3 anführt, so ist festzustellen, dass die\neffektiven Kosten eines Umbaus in Baar letztlich von der Eingriffstiefe und dem\nangestrebten Ausbaustandard abhängig sein werden. Zudem werden für die\ndenkmalpflegerelevanten Massnahmen Beiträge des Kantons beantragt werden können.\nKostenmässige Unsicherheiten bestehen in den Bereichen Brandschutz und Akustik.\nEbenso können Funde von noch nicht ersichtlichen, schützenswerten bemalten Täfern\nund Decken nicht ausgeschlossen werden. In Berücksichtigung der Aussagen der\nMachbarkeitsstudie stellt eine Unterschutzstellung des sog. Kernbaus für die Gemeinde\nals Gemeinwesen keine unzumutbare Belastung dar. Zweifellos muss die Gemeinde bei\neiner Unterschutzstellung die ihr verbleibenden Gestaltungsmöglichkeiten prüfen. Es lässt\nsich aber ohne weiteres sagen, dass sich für die Gemeinde an dieser für sie offensichtlich\ninteressanten Lage in unmittelbarer Nachbarschaft zum Polizeiposten und dem\nOrtszentrum eine finanziell verantwortbare und zumutbare Lösung, auch in\nZusammenarbeit mit den Eigentümern der Nachbarliegenschaften, finden lässt.\n\nUrteil V 2019 13\n25\n\nInsbesondere lassen sich angesichts der heutigen technischen und architektonischen\nMittel ungeachtet der verschachtelten Bauweise tragbare Lösungen in Zusammenarbeit\nmit der Nachbarschaft finden, die trotz eines allfälligen Abbruchs der Liegenschaft auf GS\n156 den Erhalt der Kernliegenschaft sowie derjenigen auf GS 155 nicht gefährden. Ist\ngrundsätzlich ein äusserst hohes öffentliches Interesse an dessen Erhalt zu bejahen,\nvermag vorliegend das zwar ebenfalls öffentliche, finanzpolitische Interesse der Gemeinde\nals Eigentümerin an einer möglichst wirtschaftlichen Verwendung der Liegenschaft nicht\nzu überwiegen. In Berücksichtigung der erhöhten denkmalschützerischen Verantwortung\nder Gemeinde als Gemeinwesen und nicht zuletzt der besonderen Lage des umstrittenen\nGrundstücks unmittelbar angrenzend zum gemeindeeigenen Grundstück Nr. 159 ist die\njedenfalls als wohlhabend zu bezeichnende Gemeinde viel eher als ein allenfalls in seiner\nExistenz betroffener Privater in der Lage, eine funktional wie finanziell optimale weitere\nVerwendung des historischen Gebäudes zu verwirklichen. Dies können wie angedacht\nWohnungen mit höherem oder geringerem Wohnkomfort sein, aber auch etwa in der\nWohnzone W3 ebenfalls zulässige Archiv- oder Büroräume der Gemeinde, Privater oder\nanderer öffentlicher oder privater, eventuell auch gemeinnütziger Rechtsträger.\n\n"}