{"Signatur": "ZG_VG_004", "Spider": "ZG_Verwaltungsgericht", "Datum": "2020-04-07", "PDF": {"Datei": "ZG_Verwaltungsgericht/ZG_VG_004_V-2019-13_2020-04-07.pdf", "URL": "https://verwaltungsgericht.zg.ch/tribunavtplus/ServletDownload/V_2019_13_5725904a692227324825c1f1a293ecde77f83530945505b7c52e56b0350b9529cfb64b62a3d74f6e9dc90e349c56bfd60084cccf3ff3ecb624f10800c832d789?path=5725904a692227324825c1f1a293ecde77f83530945505b7c52e56b0350b9529cfb64b62a3d74f6e9dc90e349c56bfd60084cccf3ff3ecb624f10800c832d789&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=V_2019_13", "Checksum": "011f70e6419f7fd5abafdb90d87accba"}, "Scrapedate": "2026-02-12", "Num": ["V 2019 13"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Vergabekammer 07.04.2020 V 2019 13"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Vergabekammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Vergabekammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Vergabekammer"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Verwaltungsrechtl. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Denkmalschutz (Nicht-Unterschutzstellung Wohnhäuser Leihgasse 15a, Rigistrasse 16, Rigistrasse 18, Baar) | Natur- und Heimatschutz"}], "ScrapyJob": "446973/51/2114", "Zeit UTC": "12.02.2026 02:52:53", "Checksum": "670e28bb3417d2bb96429f8aa48eee90", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zug Verwaltungsgericht Vergabekammer 07.04.2020 V 2019 13\nRegeste:\nDenkmalschutz (Nicht-Unterschutzstellung Wohnhäuser Leihgasse 15a, Rigistrasse 16, Rigistrasse 18, Baar) | Natur- und Heimatschutz\n\nBaute als ein sehr wichtiges bauliches Element im Ortsbild von Baar beurteilt, das für das\nVerständnis der Ortsgeschichte und der Siedlungsentwicklung unentbehrlich sei und\ndessen Ersatz durch einen Neubau für das Orts- und Quartierbild einen\nunwiederbringlichen Verlust und eine schwere Beeinträchtigung bedeuten wurde.\n\n9.\n9.1 Es fragt sich daher nun, ob der Regierungsrat die Unterschutzstellung des Hauses\nLeihgasse 15a trotz seiner Schutzwürdigkeit zu Recht ablehnte.\nDenkmalschutzmassnahmen müssen nach dem Grundsatz der Verhältnismassigkeit für\ndas Erreichen des im öffentlichen Interesse liegenden Ziels geeignet, notwendig und für\ndie betroffenen Personen zumutbar sein.\n\nZunächst ist davon auszugehen, dass eine Unterschutzstellung nur gerade dieses Hauses\ndurchaus denkbar ist; das Einzelhaus könnte bei Bedarf auch mit modernen Annexbauten\nerweitert werden. Vorab ist festzustellen, dass der in ihrer letzten Stellungnahme\ngeäusserte Vorwurf der Beschwerdeführer, der Regierungsrat habe gar keine umfassende\nInteressenabwägung vornehmen können, da eine Machbarkeitsstudie über eine\nVerdichtung unter Beibehaltung des Hauses Leihgasse 15a fehle, falsch ist. Diese Frage\nwar Teil der vom ADA an die D.________ AG in Auftrag gegebenen Studie und wurde mit\nSzenario 1 beantwortet.\n\nGegen eine Unterschutzstellung des in ihrem Eigentum stehenden Kernbaus macht die\nGemeinde Baar neben den hohen Sanierungskosten für das längst baufällig gewordene\nGebäude anderweitige öffentliche Interessen geltend. Gegen den Erhalt spreche neben\nder Unverhältnismässigkeit der der Gemeinde entstehenden Kosten namentlich eine\nStrassenbaulinie und die in absehbarer Zeit zu realisierende Verbesserung der\nVerkehrssituation (durchgehendes Trottoir); es handle sich um eine spezielle Baulinie mit\nGestaltungsvorschriften. Hinzu komme das Verdichtungsinteresse im Ortszentrum.\n\n9.2 Die Gebäudesubstanz ist bezüglich Statik beziehungsweise tragender Struktur\naufgrund der Akten grundsätzlich in einem ausreichend guten baulichen Zustand, so dass\neine weitere Erhaltung und Nutzung möglich ist. Die Unterschutzstellung ist somit\ngeeignet, den Erhalt des Gebäudes Leihgasse 15a sicherzustellen. Sie ist zudem\nerforderlich, denn nur mit der Unterschutzstellung kann im vorliegenden Fall sichergestellt\nwerden, dass das Gebäude erhalten bleibt. Insbesondere erachten die EKD, die am 3.\nJuni 2016 vertreten durch einen erfahrenen Denkmalpfleger mit Ausbildung zum\n\nUrteil V 2019 13\n23\n\nArchitekten und einen Bauingenieur mit jahrzehntelanger Erfahrung im Umgang mit\nAltbauten einen eigenen Augenschein durchführte, und das Amt für Denkmalschutz wie\nauch die D.________ AG in ihrer Machbarkeitsstudie das Gebäude im Gegensatz zur\nEinschätzung durch die Gemeinde nicht als baufällig. Auch am grossen Augenschein\nunter Beteiligung des Gesamtregierungsrates waren Statik und genereller Zustand des\nGebäudes offensichtlich kein Thema, wie das Protokoll zeigt. Insbesondere liegen gemäss\nder Machbarkeitsstudie trotz der offensichtlich jahrzehntelangen Vernachlässigung keine\nstrukturbedrohenden Schäden vor, die einen zwingenden Abbruch rechtfertigen würden.\nEs kann somit grundsätzlich von einer gesunden Baustruktur ausgegangen werden.\n\n9.3 Der Gemeinderat Baar bestritt in seiner Stellungnahme zur Machbarkeitsstudie\neine sinnvolle und wirtschaftlich tragbare Renovation des Altbaus in Verbindung mit einem\nNeubau. Die Sanierung des Altbaus würde sehr aufwändig und erheblich teurer als in der\nStudie angenommen. Die Vergleichsbeispiele Girsbergerhaus (Unterstammheim) und\nMenzihaus (Hombrechtikon) hätten andere Sanierungsvoraussetzungen gehabt. Die in der\nStudie vorgeschlagenen Wohnungen seien nicht behindertengerecht, höchst\nunkonventionell und könnten an dieser Lage nicht wirtschaftlich rentabel vermietet werden.\nAuch die Wohnungen im Neubau seien nicht zweckmassig und unwirtschaftlich. Eine\nUnterschutzstellung würde somit einen massiven Eingriff ins Eigentum bedeuten und eine\nsinnvolle wirtschaftliche Nutzung verunmöglichen. Ein erhebliches denkmalpflegerisches\nInteresse, das einen solchen Eingriff ins Eigentum begründen würde, liege nicht vor,\nzumal das Objekt weder in der Kernzone noch in der Ortsbildschutzzone liege.\n\nZunächst ist festzustellen, dass die im Auftrag des Amtes für Denkmalpflege und\nArchäologie erstellte Machbarkeitsstudie zeigt, dass sich bei einem Erhalt der ganzen\nGebäudegruppe in Verbindung mit einem Neubau auf GS Nr. 156, 157 und 158 ein\nWohnprojekt in vergleichbarem Kostenrahmen wie bei einem Neubau über alle drei\nGrundstücke realisieren lässt, ohne dass ein Ausnützungsverlust entstehen würde.\nDasselbe muss grundsätzlich auch für eine Unterschutzstellung einzig des Kernbaus bei\neiner Neubaulösung auf GS Nr. 156 gelten. Grundsätzlich sind im Altbau mit mehr oder\nweniger grossem Aufwand an räumlichen Veränderungen qualitätsvolle Wohnungen\nrealisierbar. Die Baukosten dafür differieren gemäss der Studie bei einer Genauigkeit von\n+/– 25 Prozent der Grobkostenschätzung um neun Prozent zu Ungunsten des Altbaus.\nEine solche mögliche Mehrbelastung erscheint für ein Gemeinwesen nicht als\nunverhältnismässig. Demgegenüber wäre bei einer Abbruch- und Neubaulösung über die\ndrei Grundstücke gemäss Einschätzung der Architekten nicht mit Sicherheit voraussagbar,\n\nUrteil V 2019 13\n24\n\n"}