{"Signatur": "ZG_VG_004", "Spider": "ZG_Verwaltungsgericht", "Datum": "2020-04-07", "PDF": {"Datei": "ZG_Verwaltungsgericht/ZG_VG_004_V-2019-13_2020-04-07.pdf", "URL": "https://verwaltungsgericht.zg.ch/tribunavtplus/ServletDownload/V_2019_13_5725904a692227324825c1f1a293ecde77f83530945505b7c52e56b0350b9529cfb64b62a3d74f6e9dc90e349c56bfd60084cccf3ff3ecb624f10800c832d789?path=5725904a692227324825c1f1a293ecde77f83530945505b7c52e56b0350b9529cfb64b62a3d74f6e9dc90e349c56bfd60084cccf3ff3ecb624f10800c832d789&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=V_2019_13", "Checksum": "011f70e6419f7fd5abafdb90d87accba"}, "Scrapedate": "2026-02-12", "Num": ["V 2019 13"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Vergabekammer 07.04.2020 V 2019 13"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Vergabekammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Vergabekammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Vergabekammer"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Verwaltungsrechtl. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Denkmalschutz (Nicht-Unterschutzstellung Wohnhäuser Leihgasse 15a, Rigistrasse 16, Rigistrasse 18, Baar) | Natur- und Heimatschutz"}], "ScrapyJob": "446973/51/2114", "Zeit UTC": "12.02.2026 02:52:53", "Checksum": "670e28bb3417d2bb96429f8aa48eee90", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zug Verwaltungsgericht Vergabekammer 07.04.2020 V 2019 13\nRegeste:\nDenkmalschutz (Nicht-Unterschutzstellung Wohnhäuser Leihgasse 15a, Rigistrasse 16, Rigistrasse 18, Baar) | Natur- und Heimatschutz\n\nHaus Leihgasse 15a bejaht werden kann. Ohne Bezug zum Kerngebäude erscheint ihr\nWert indessen sicher nicht als sehr hoch oder gar als äusserst hoch, wie vom Gesetz\nverlangt. So ist zwar der Wert des Ensemblecharakters zusammen mit dem Kernbau\nevident, so dass er von der EKD grundsätzlich zu Recht betont wird. Indem sich der\nRegierungsrat trotz seiner Bejahung der an sich schutzwürdigen Werte der Kernbaute\ngegen die Unterschutzstellung aussprach, hat er zumindest implizit auch die\nSchutzwürdigkeit des Ganzen verneint, und dies zu Recht. Denn die auftragsgemäss ohne\nvertiefte Auseinandersetzung mit dem Innern der beiden Nachbarhäuser erfolgte\nÄusserung der EKD, dass die beiden Häuser infolge ihres räumlichen Bezugs zum\ngewachsenen Ganzen gehörten, reicht allein nicht als Begründung für eine\nUnterschutzstellung. Auch der Hinweis, dass jüngere Anpassungen und Zufügungen nicht\na priori historisch weniger bedeutsam seien, sondern Teil als der dem Objekt immanenten\nGeschichte, kann in dieser allgemeinen Formulierung hier nicht ausschlaggebend sein.\nDass dem Ensemble eine gewisse ortsprägende, auch identitätsstiftende Wirkung\nzukommen mag, welche ihrerseits aber mit guten Gründen seitens des\nBeschwerdegegners bzw. der Verfahrensbeteiligten 1 und 2 relativiert wurde, genügt auch\nfür das Gericht als Einzelkriterium weder bezüglich Qualität noch Quantität für die\nUnterschutzstellung des ganzen Gebäudekomplexes. Immerhin als Indiz für ungenügende\nidentitätsstiftende Prägung darf an diesem Ort zudem gewertet werden, dass diese –\nüberhaupt erst im Jahr 2015 inventarisierten – Liegenschaften nicht in die gemeindliche\nOrtsbildschutzzone aufgenommen wurden, was angesichts deren Nähe bei augenfälliger\nQualität der Bauten hätte erwartet werden können. Insofern ist das Interesse der\nBevölkerung bzw. der Allgemeinheit am Erhalt des Denkmals als integralem\nGebäudekomplex und damit am Erhalt der beiden Gebäude Rigistrasse 16 und 18 nicht\nausgewiesen.\n\n8.3 Aufgrund der überzeugenden, oben in E. 6.3. dargelegten Ausführungen der EKD\nin ihrem Gutachten vom 4. November 2016 zum Kernbau und dessen Schutzwürdigkeit\nmuss hingegen letztere selbst in Berücksichtigung des neuen, verschärften\nDenkmalschutzgesetzes bejaht werden.\n\nBei der Definition des Schutzumfangs ist den privaten Interessen der Eigentümerschaft\ninsofern Beachtung zu schenken, als nur das unter Schutz gestellt werden darf, was\nschützens- und erhaltenswert ist. Der Schutzumfang des vorliegenden Baudenkmals von\nlokaler Bedeutung betrifft demgemäss zunächst den Standort des Gebäudes, seine\näussere Erscheinung und die historische Baustruktur des 17., 18. und 19. Jahrhunderts\n\nUrteil V 2019 13\n21\n\n(tragende Wände, Decken und Böden). Zum Schutzumfang gehören insbesondere die\nhistorische Ausstattung des 18. Jahrhunderts (Wand- und Deckentäfer, Türen,\nKachelofen) und die Wand- und Deckentäfer des 19. Jahrhunderts, beide enthalten im\nErdgeschoss und im ersten Obergeschoss, sowie der Kellerraum.\n\n8.4 Als Nächstes stellt sich aufgrund der Erwägungen aus dem Gutachten der EKD\ndie Frage, ob eine Einzelunterstellung des Hauses Leihgasse 15a ohne gleichzeitigen\nSchutz des Gartenraumes (Umgebungsschutz) Sinn machen würde. Dies hätte wohl zur\nFolge, dass das kleine Grundstück GS Nr. 158 mit seinen (nicht schützenswerten) Bauten\nkeiner vernünftigen Nutzung mehr zugeführt werden könnte. Um einem\nAusnützungsverlust zu entgehen, zeigte die Machbarkeitsstudie zwar eine mögliche\nBebauung unter Belegung des Gartens auf, doch ist dieser Vorschlag – wie dies auch der\nEigentümer des GS Nr. 158 monierte –, ohnehin nur wenig befriedigend. Der Grundriss\ndes kleinen Mehrfamilienhauses wäre tatsächlich beengt; gleichzeitig würde dieser Bau\nden sogenannten Kernbau stark bedrängen und damit dessen Wirkung und Aussage als\n(ortsprägendes) Denkmal beeinträchtigen. Es genügt hier aus Sicht des Gerichts die\nFeststellung, dass bei der Unterschutzstellung des Kernbaus der von der EKD als\nebenfalls bedeutungsvoll eingestufte Garten der Liegenschaft jedenfalls auf dem\nGrundstück 157 zur Leihgasse hin als Teil des Kernbaus mit seiner historischen und\nsiedlungsstrukturellen Bedeutung erhalten bleiben muss. Andernfalls wäre die\nAussagekraft des Denkmals grundlegend in Frage gestellt. Der Gemeinde sind darüber\nhinaus aber ausdrücklich keine weiteren Einschränkungen zu machen. Dies nur schon um\nsie im Hinblick auf eine allfällige Anbindung des Kernbaus an ihr angrenzendes\nGrundstück mit dem Polizeiposten nicht einzuschränken. Auch eine Lösung im Sinne der\nMachbarkeitsstudie gemeinsam mit dem GS 158 soll nicht ganz ausgeschlossen sein.\nNach Überzeugung des Gerichts genügt der auf das Gebäude und den zur Leihgasse hin\nsichtbaren Garten beschränkte Schutzumfang.\n\n8.5 Als Zwischenfazit kann somit in Übereinstimmung mit dem Regierungsrat\nfestgestellt werden, dass nur gerade dem Haus Leihgasse 15a als Denkmal von lokaler\nBedeutung ein sehr hoher, gemäss dem besonderen Gewicht der Aussagen der EKD\n(\"unentbehrlich für das Verständnis der Ortsgeschichte und der Siedlungsentwicklung\",\n\"unverzichtbar\") sogar ein äusserst hoher wissenschaftlicher, kultureller und\nheimatkundlicher Wert zukommt. Somit besteht an der Erhaltung des Kernbaus mit\ndiesem hohen Denkmalwert grundsätzlich ein äusserst hohes öffentliches Interesse (§ 4\nDMSG). Insbesondere hat die Eidgenössische Kommission für Denkmalpflege diese\n\nUrteil V 2019 13\n22\n\n"}