{"Signatur": "ZG_VG_004", "Spider": "ZG_Verwaltungsgericht", "Datum": "2020-04-07", "PDF": {"Datei": "ZG_Verwaltungsgericht/ZG_VG_004_V-2019-13_2020-04-07.pdf", "URL": "https://verwaltungsgericht.zg.ch/tribunavtplus/ServletDownload/V_2019_13_5725904a692227324825c1f1a293ecde77f83530945505b7c52e56b0350b9529cfb64b62a3d74f6e9dc90e349c56bfd60084cccf3ff3ecb624f10800c832d789?path=5725904a692227324825c1f1a293ecde77f83530945505b7c52e56b0350b9529cfb64b62a3d74f6e9dc90e349c56bfd60084cccf3ff3ecb624f10800c832d789&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=V_2019_13", "Checksum": "011f70e6419f7fd5abafdb90d87accba"}, "Scrapedate": "2026-02-12", "Num": ["V 2019 13"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Vergabekammer 07.04.2020 V 2019 13"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Vergabekammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Vergabekammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Vergabekammer"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Verwaltungsrechtl. 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Zu den Häusern Rigistrasse 16 und 18 wurden abgesehen von\nAlter und Aussenpräsentation keine konkreten Aussagen gemacht. Der Fachbericht des\nADA vom 26. November 2015 enthält eine kurze Beschreibung dieser beiden Häuser.\nDaraus zog die kantonale Denkmalkommission den Schluss, dass eine Schutzwürdigkeit\nje für die Einzelhäuser mit den jeweiligen Innenausstattungen nicht gegeben ist. Der von\nder Direktion des Innern angestrebte Schutz betraf denn auch im Wesentlichen nur die\nVolumetrie der als Erweiterungsbauten bezeichneten Häuser Rigistrasse 16 und 18, also\nden Schutz des Ensembles in seiner äusserlichen Darstellung. Es ist nicht ersichtlich,\nwelche entscheidrelevanten Aussagen einem Zusatzgutachten entnommen werden\nkönnten. Ausser dem Gutachten der EKD, das die beiden Nachbarhäuser aber ausserhalb\nihres Auftrages und ohne vertiefte Abklärungen in die Würdigung miteinbezog, können den\ndem Gericht eingereichten Dokumentationen keine genügenden Indizien entnommen\nwerden, dass die Häuser Rigistrasse 16 und 18 einer vertieften weiteren Begutachtung\nbetreffend ihre Schutzwürdigkeit unterzogen werden müssten, zumal nach dem neu\ngeltenden und sofort anwendbaren DMSG (vgl. § 44 Abs. 1 DMSG) die Voraussetzungen\nfür die Unterschutzstellung nochmals verschärft wurden. Zu ihrer Bedeutung als\nErweiterungsbauten resp. zum Wert als Ensemble zusammen mit dem Kernbau mit seiner\nortsbildprägenden und identitätsstiftenden Wirkung hat sich die EKD bereits geäussert.\nDer Regierungsrat hat in seinem Entscheid die Denkmalwürdigkeit des Hauses Leihgasse\n15a vollumfänglich bejaht, die Schutzwürdigkeit der beiden anderen Häuser und damit\nsinngemäss auch die Werthaltigkeit des Ensembles verneint. Die Unterschutzstellung\nlehnte er im Wesentlichen darum ab, da er andere öffentliche und die privaten Interessen\nhöher gewichtete. Die Abwägung dieser Interessen, die Prüfung der Verhältnismässigkeit\nresp. die Zumutbarkeit der Beschränkung der Rechte, die einer Eigentümerschaft mit einer\nUnterschutzstellung auferlegt werden, sind Rechtsfragen, deren Beantwortung im\nKompetenzbereich der entscheidenden Behörde und nicht im Aufgabenbereich des\nFachgutachters liegen. Das Einholen eines Zusatzgutachtens ist daher nicht geboten.\n\nUrteil V 2019 13\n19\n\n8.\n8.1 Die Beschwerdeführer beanstanden, dass der Regierungsrat in seinem Entscheid\ndie drei Häuser je einzeln, nicht aber das Ensemble in seiner gesamten Wirkung\nbehandelt habe. Diese Rüge trifft tatsächlich weitgehend zu. Dass er den beiden anderen\nHäusern je allein keine Denkmalwürdigkeit zusprach, ist aber wie gerade erwähnt nicht zu\nbeanstanden. Denn aus dem Gutachten der EKD geht für das Gericht hervor, dass den\nbeiden Häusern über den Ensembleeffekt hinaus keine, jedenfalls keine genügend hohe\nSchutzwürdigkeit zukommt. Letztere Geltung wurde im Gutachten mit der ortsprägenden,\nidentitätsstiftenden Wirkung begründet. Demgegenüber hat sich E.________ mit diesem\nArgument der EKD fundiert auseinandergesetzt. Wohl handelt es sich bei E.________ um\neine von einer Partei beauftragte Gutachterin. Gemäss deren Homepage verfügt\nE.________ \"als unabhängiges Dienstleistungs- und Beratungsunternehmen über\nlangjährige Erfahrung in den Bereichen Inventare, Gutachten, Bauberatung und\nBaudokumentation. E.________ berät rund hundert Gemeinden, zahlreiche\nKantonsverwaltungen und die Justiz, betreut aber auch private Investoren, Bauherren,\nArchitekten und Landeigentümer in Fragen des denkmalpflegerischen Umgangs mit\nhistorischer Bausubstanz.\" Für das Gericht besteht kein Grund, an dieser Eigendarstellung\nzu zweifeln; E.________ resp. die Vorgängergesellschaft ist als Expertin in Fragen des\nDenkmalschutzes dem Verwaltungsgericht aus eigener Erfahrung bekannt. Deren\ngrundsätzliche Fachkompetenz ist daher anzuerkennen. E.________ legte für das Gericht\ninsbesondere überzeugend unter Verweis auf die Ausrichtung des Kernbaus und der\nErschliessung der \"sozusagen in der zweiten Reihe stehenden Häuser Nr. 16 und 18\" dar,\ndass die verkehrshistorische Bedeutung der Leihgasse, nicht aber der Rigistrasse\nzukommt. Die EKD sprach sich demgegenüber über den Auftrag der kantonalen\nFachgremien hinaus nicht nur für den Schutz der drei Häuser als Ensemble, nämlich als\n\"Insel mit ländlichen Bauten\" bzw. als sehr wichtige historische Baugruppe, wie sie mehr\nund mehr durch Neubauten aus dem Ortsbild von Baar verdrängt werden, sondern auch\nfür die Erhaltung des Umschwungs aus. Der Gartenraum sei für das gesamte Denkmal\nvon eminenter Bedeutung und zwingend zu erhalten und wenn immer möglich\naufzuwerten. Die Erhaltung des Gartenraums würde fraglos die Wirkung des\nGebäudekomplexes verstärken, allerdings die von der Machbarkeitsstudie angedachten\nZusatznutzungen verunmöglichen.\n\n8.2 Die gerichtliche Würdigung ergibt, dass für die beiden Häuser Rigistrasse 16 und\n18 ein denkmalpflegerisch beachtlicher Wert einzig in der Gesamtbetrachtung mit dem\n\nUrteil V 2019 13\n20\n\n"}