{"Signatur": "ZG_VG_004", "Spider": "ZG_Verwaltungsgericht", "Datum": "2020-04-07", "PDF": {"Datei": "ZG_Verwaltungsgericht/ZG_VG_004_V-2019-13_2020-04-07.pdf", "URL": "https://verwaltungsgericht.zg.ch/tribunavtplus/ServletDownload/V_2019_13_5725904a692227324825c1f1a293ecde77f83530945505b7c52e56b0350b9529cfb64b62a3d74f6e9dc90e349c56bfd60084cccf3ff3ecb624f10800c832d789?path=5725904a692227324825c1f1a293ecde77f83530945505b7c52e56b0350b9529cfb64b62a3d74f6e9dc90e349c56bfd60084cccf3ff3ecb624f10800c832d789&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=V_2019_13", "Checksum": "011f70e6419f7fd5abafdb90d87accba"}, "Scrapedate": "2026-02-12", "Num": ["V 2019 13"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Vergabekammer 07.04.2020 V 2019 13"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Vergabekammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Vergabekammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Vergabekammer"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Verwaltungsrechtl. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Denkmalschutz (Nicht-Unterschutzstellung Wohnhäuser Leihgasse 15a, Rigistrasse 16, Rigistrasse 18, Baar) | Natur- und Heimatschutz"}], "ScrapyJob": "446973/51/2114", "Zeit UTC": "12.02.2026 02:52:53", "Checksum": "670e28bb3417d2bb96429f8aa48eee90", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zug Verwaltungsgericht Vergabekammer 07.04.2020 V 2019 13\nRegeste:\nDenkmalschutz (Nicht-Unterschutzstellung Wohnhäuser Leihgasse 15a, Rigistrasse 16, Rigistrasse 18, Baar) | Natur- und Heimatschutz\n\nwesentlicher Elemente der historischen Raumausstattung, bei den Gebäuden Rigistrasse\n16 und 18 der Standort, ihre äussere Hülle sowie der unter den beiden Liegenschaften\ndurchgehende grosse Kellerraum geschützt werden sollten. Inhalt der Stellungnahme ist\ninsbesondere die Auseinandersetzung mit dem Gutachten der EKD, wobei der Fokus auf\ndas Haus Rigistrasse 18 gerichtet wurde. Fazit der Stellungnahme ist, dass die Häuser\nRigistrasse 16 und 18 den sehr hohen Zuger Anforderungen an eine Unterschutzstellung\naufgrund der bisherigen Abklärungen nicht genügten. Eine Abstützung auf das Gutachten\nder EKD sei nicht möglich, ohne dessen Wortlaut und Intentionen zu beugen. Eine\nfachliche Analyse von Rigistrasse 16 und 18 stehe noch aus.\n\n6.6 Wiederum im Auftrag der Verfahrensbeteiligten 2 erstellte G.________,\nH.________ AG, am 25. September 2019 ein Gutachten über die Schutzwürdigkeit des\nHauses Rigistrasse 18. Unter einlässlicher Beschreibung der räumlichen Gegebenheiten\nund Einbezug verschiedener geschichtlicher Quellen wurde der Schluss gezogen, dass\njegliche Belege für einen hohen architekturgeschichtlichen, kulturellen oder\nheimatkundlichen Wert fehlten und nichts auf deren Vorliegen hinweise.\n\n7. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ist festzustellen, dass der Beizug eines\nGutachtens der Eidgenössischen Kommission für Denkmalpflege (EKD) obligatorisch (Art.\n7 des Bundesgesetzes über den Natur- und Heimatschutz vom 1. Juli 1966, NHG; SR\n451) oder fakultativ (Art. 8 NHG) sein oder aufgrund einer besonderen Voraussetzung (Art.\n17a NHG) erfolgen kann. Vorliegend veranlasste die kantonale Denkmalkommission im\nUnterschutzstellungsverfahren, dass die Direktion des Innern am 2. Februar 2016 die EKD\num ein Fachgutachten zum Wohnhaus Leihgasse 15a ersuchte. Den Gutachten der EKD\noder der kantonalen Fachstellen kommt ein grosses Gewicht zu, unabhängig davon, ob\ndiese obligatorisch (Art. 7 NHG) oder fakultativ (Art. 8 NHG) erfolgt sind (Walter Engeler,\nin: Handbuch Heimatschutzrecht, 2020, § 7 Rz. 58). Insbesondere ist der Einbezug der\nEKD gestützt auf Art. 17a NHG als Pendant zur fakultativen Begutachtung gemäss Art.\n8 NHG gedacht. Auch diesen \"besonderen Gutachten\" der EKD kommt in gleicher Weise\n\"grosses Gewicht\" und Verbindlichkeit zu wie den Gutachten nach Art. 7 und 8 NHG. Dies\nheisst, dass die Entscheidbehörde sich nur aus triftigen Gründen, so wenn gewichtige,\nzuverlässig begründete Tatsachen oder Indizien die Überzeugungskraft des Gutachtens\nernstlich erschüttern, über die fundierte und sachkundige Expertise der EKD hinwegsetzen\ndarf (Jörg Leimbacher, in: Kommentar NHG, 2. Aufl. 2019, Art. 17a N 10, 12). Die triftigen\nGründe können etwa darin bestehen, dass das Gutachten nicht eindeutig ist, dass es\nWidersprüche enthält oder bedeutsame Elemente ausser Acht lässt. Während die\n\nUrteil V 2019 13\n18\n\nRechtsbegriffe \"Baudenkmal\" oder \"archäologisches Denkmal\" massgeblich von einer\nFachbeurteilung der Denkmalpflege beeinflusst werden, hat die rechtsanwendende\nBehörde im Rahmen der Interessenabwägung die Gesamtbeurteilung vorzunehmen, ob\neine Unterschutzstellung erfolgen soll oder nicht (Engeler, a.a.O.).\n\n"}