{"Signatur": "ZG_VG_004", "Spider": "ZG_Verwaltungsgericht", "Datum": "2020-04-07", "PDF": {"Datei": "ZG_Verwaltungsgericht/ZG_VG_004_V-2019-13_2020-04-07.pdf", "URL": "https://verwaltungsgericht.zg.ch/tribunavtplus/ServletDownload/V_2019_13_5725904a692227324825c1f1a293ecde77f83530945505b7c52e56b0350b9529cfb64b62a3d74f6e9dc90e349c56bfd60084cccf3ff3ecb624f10800c832d789?path=5725904a692227324825c1f1a293ecde77f83530945505b7c52e56b0350b9529cfb64b62a3d74f6e9dc90e349c56bfd60084cccf3ff3ecb624f10800c832d789&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=V_2019_13", "Checksum": "011f70e6419f7fd5abafdb90d87accba"}, "Scrapedate": "2026-02-12", "Num": ["V 2019 13"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Vergabekammer 07.04.2020 V 2019 13"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Vergabekammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Vergabekammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Vergabekammer"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Verwaltungsrechtl. 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Die späteren\nErweiterungsbauten Rigistrasse 16 und 18 erfüllten hingegen die Kriterien für ein\nBaudenkmal nicht im erforderlichen Masse. Im Rahmen der Interessenabwägung und\nPrüfung der Verhältnismässigkeit hielt er fest, dass dem grundsätzlichen öffentlichen\nInteresse an der Erhaltung von Denkmälern vorliegend wesentliche andere öffentliche\nInteressen entgegenstünden, so hier das Interesse an einer städtebaulichen\nWeiterentwicklung und einer wesentlichen Verbesserung der Verkehrssituation. Eine\nUnterschutzstellung des Kernbaus Leihgasse 15a würde im Falle einer Sanierung mit\nUmbau aufwändige Rückbauten und erhebliche Eingriffe in die Bausubstanz erfordern. In\nweiten Teilen wäre es nur noch eine Rekonstruktion mit Wiederverwendung alter\nAusstattungsbestandteile. Die Wirtschaftlichkeit wäre fraglich. Die\nNutzungseinschränkungen wären nicht nur für die Gemeinde Baar als Eigentümerin,\nsondern mindestens auch für die angrenzenden Liegenschaften Rigistrasse 18 und\nLeihgasse 15 erheblich und damit unzumutbar und unverhältnismässig.\n\n4.3 Im Folgenden ist zu prüfen, ob der regierungsrätliche Entscheid der gerichtlichen\nÜberprüfung standhält. Die Beschwerdeführer beanstanden, dass er in rechtsverletzender\nWeise vom Gutachten der Eidgenössischen Kommission für Denkmalpflege (EKD)\nabgewichen sei, in welchem dem Haus Leihgasse die hohe Schutzwürdigkeit attestiert und\nfür das ganze Ensemble die Unterschutzstellung empfohlen worden sei. Die EKD solle in\neinem Zusatzgutachten die Fragen klären, ob das Dreifachhaus Rigistrasse/Leihgasse als\nGanzes die Voraussetzungen für eine Unterschutzstellung erfülle. Zu den\nregierungsrätlichen Erwägungen betreffend die Verhältnismässigkeit einer\nUnterschutzstellung äusserten sich die Beschwerdeführer nicht substantiiert. Sie stellten\ndie Frage, wie eine solche beurteilt werden könne, da weder ein Vorprojekt noch ein\nBauprojekt mit Kostenschätzung für eine Instandstellung des Hauses Leihgasse\nexistierten. Zudem sei der Gemeinde Baar als steuergünstigste Gemeinde eine\nUnterschutzstellung ohnehin zumutbar.\n\nUrteil V 2019 13\n14\n\n5. Vorab ist festzustellen, dass nur Objekte unter Denkmalschutz gestellt werden\ndürfen, die die Voraussetzungen des DMSG erfüllen. Insofern ist es unerheblich, ob ein\nEigentümer einen solchen Schutz wünscht oder nicht. Bei der Interessenabwägung und\nder Zumutbarkeitsprüfung besteht fraglos ein Ermessensspielraum der entscheidenden\nBehörde. Das Ermessen muss aber pflichtgemäss, also nachvollziehbar und in diesem\nSinn auch objektivierbar, ausgeübt werden. Dabei mag die finanzielle Kraft eines\nGrundeigentümers wohl tatsächlich in die Zumutbarkeitsüberlegungen einfliessen, darf\naber schon aus Gründen der Rechtsgleichheit offenkundig nicht als ausschlaggebendes\nKriterium verstanden werden. Auch das öffentliche Gemeinwesen, welches im Übrigen\nzum haushälterischen Umgang mit den ihm anvertrauten Mitteln verpflichtet ist, hat\ndemnach Anspruch auf eine korrekte Wirtschaftlichkeits- und Zumutbarkeitsprüfung.\n\n6. Der Sachverhält stellt sich aufgrund der Akten wie folgt dar:\n6.1 Gemäss dem Fachbericht des Amtes für Denkmalpflege und Archäologie (ADA)\nvom 26. November 2015 sei der Hausteil Leihgasse 15a ein gut erhaltener Ständerbau\ndes späten 17. Jahrhunderts. Die bauzeitliche Struktur sowie die Grundrissdisposition sei\nweitgehend erhalten, wobei aktuell zwei Räume dem Nachbarhaus zugeschlagen seien.\nGrössere Eingriffe stellten die Ausgliederung der Treppenführung in ein Treppenhaus an\nder Ostfassade sowie eine mutmassliche Veränderung der Fensteranlage dar. Im Innern\nhätten sich aussergewöhnlich viele Ausstattungselemente des 18.–20. Jahrhunderts\nerhalten. Soweit erkennbar sei die Bausubstanz in einem guten Zustand. Der Hausteil\nRigistrasse 16 besitze noch die bauzeitliche Struktur des Fachwerkbaus des ausgehenden\n18. Jahrhunderts, sei aber partiell stark überformt und die ursprüngliche Raumordnung sei\nnur noch teilweise spürbar. Es sei baulich in einem guten und gepflegten Zustand. Das\nwohl gleichzeitig errichtete Haus Rigistrasse 18 verfüge über eine eher bescheidene\nbauliche Ausstattung des 19./20. Jahrhunderts. Es sei vom Bauzustand nicht schlecht,\nentspreche aber nicht mehr heutigem Wohnstandard. Beachtlich seien die grossen Keller\nunter den Liegenschaften, die früher alle miteinander verbunden gewesen seien.\nInsgesamt komme dem Gebäudekomplex Ecke Leihgasse/Rigistrasse ein hoher\narchitekturgeschichtlicher, kultureller und heimatkundlicher Wert zu. Er sei ortsprägend.\nDurch die verschachtelte Bauweise sei kaum an einen Abbruch eines einzelnen Hauses\nzu denken, ohne den Erhalt der anderen zu gefährden. Sie bildeten baulich und historisch\neine Einheit.\n\n6.2 Am 6. Mai 2016 legte die D.________ AG eine Machbarkeitsstudie vor, in welcher\ndie Sanierung der Objekte auf den Parzellen GS Nr. 156 und 157 in Verbindung mit\n\nUrteil V 2019 13\n15\n\n"}