{"Signatur": "ZG_VG_004", "Spider": "ZG_Verwaltungsgericht", "Datum": "2020-04-07", "PDF": {"Datei": "ZG_Verwaltungsgericht/ZG_VG_004_V-2019-13_2020-04-07.pdf", "URL": "https://verwaltungsgericht.zg.ch/tribunavtplus/ServletDownload/V_2019_13_5725904a692227324825c1f1a293ecde77f83530945505b7c52e56b0350b9529cfb64b62a3d74f6e9dc90e349c56bfd60084cccf3ff3ecb624f10800c832d789?path=5725904a692227324825c1f1a293ecde77f83530945505b7c52e56b0350b9529cfb64b62a3d74f6e9dc90e349c56bfd60084cccf3ff3ecb624f10800c832d789&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=V_2019_13", "Checksum": "011f70e6419f7fd5abafdb90d87accba"}, "Scrapedate": "2026-02-12", "Num": ["V 2019 13"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Vergabekammer 07.04.2020 V 2019 13"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Vergabekammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Vergabekammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Vergabekammer"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Verwaltungsrechtl. 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Aufl. 2014, § 50 N. 33). Die\nVerhältnismässigkeit und Zumutbarkeit einer Unterschutzstellung kann umso eher bejaht\nwerden, je höher die Schutzwürdigkeit eines Objektes zu gewichten ist. Das öffentliche\nInteresse verlangt, dass ein Baudenkmal recht eigentlich aus anderen Objekten\nherausragt und von bedeutendem kulturellem Wert ist (vgl. Walter Engeler, Das\nBaudenkmal im schweizerischen Recht, 2008, S. 48 f., 205 f.). Ein Gegenstand der\nVergangenheit mit besonderem Zeugnischarakter wird durch das erkennende Betrachten\nder Gesellschaft zum Denkmal (vgl. Eidgenössische Kommission für Denkmalpflege,\nLeitsätze zur Denkmalpflege in der Schweiz, 2007, S. 13). Bei der für die\nDenkmalwürdigkeit in § 25 Abs. 1 lit. a DMSG geforderten Qualifikation der sehr hohen\nresp. neu äusserst hohen Werthaltigkeit handelt es sich um einen unbestimmten\nRechtsbegriff. Davon spricht man, wenn eine gesetzliche Bestimmung die\nVoraussetzungen einer Rechtsfolge in offener unbestimmter Weise umschreibt. Jede offen\nformulierte Norm räumt einen gewissen Ermessensspielraum ein. Die Ausübung des\nErmessens kann jedoch im Verwaltungsgerichtsverfahren dann nicht überprüft werden,\nwenn Entscheide des Regierungsrates zu beurteilen sind. Bei der Überprüfung der\nAnwendung von unbestimmten Rechtsbegriffen ist nach herrschender Lehre und\nRechtsprechung ebenfalls eine gewisse Zurückhaltung durch eine gerichtliche Instanz\nangezeigt. Auch das Bundesgericht übt in diesen Fällen Zurückhaltung und billigt den\nVerwaltungsbehörden einen gewissen Beurteilungsspielraum zu, wenn der Entscheid\nbesonderes Fachwissen oder Vertrautheit mit den tatsächlichen Verhältnissen voraussetzt\nund soweit die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte geprüft und die\nerforderlichen Abklärungen sorgfältig und umfassend durchgeführt wurden (BGE 135 II\n384 E. 2.2.2). Es hat mehrfach festgehalten (vgl. BGer 1C_555/2010 vom 23. Februar\n\nUrteil V 2019 13\n12\n\n2011 E. 2.1; BGer 1C_543/2009 vom 15. März 2010 E. 2.3), dass \"bei der Prüfung der\nFrage, ob ein Objekt Schutz verdient, eine sachliche, auf wissenschaftliche Kriterien\nabgestützte Gesamtbeurteilung Platz zu greifen hat, welche den kulturellen,\ngeschichtlichen, künstlerischen und städtebaulichen Zusammenhang eines Bauwerks\nberücksichtigt. Eine Baute soll als Zeuge und Ausdruck einer historischen,\ngesellschaftlichen, wissenschaftlichen und technischen Situation erhalten bleiben. Da\nDenkmalschutzmassnahmen oftmals mit schwerwiegenden Eigentumseingriffen\nverbunden sind, dürfen sie aber nicht lediglich im Interesse eines begrenzten Kreises von\nFachleuten erlassen werden. Sie müssen breiter abgestützt sein und von einem grösseren\nTeil der Bevölkerung befürwortet werden, um Anspruch auf eine gewisse\nAllgemeingültigkeit erheben zu können. Schliesslich gilt auch für\nDenkmalschutzmassnahmen der Grundsatz der Verhältnismässigkeit. Danach müssen\nstaatliche Hoheitsakte für das Erreichen eines im übergeordneten öffentlichen Interesse\nliegenden Zieles geeignet, notwendig und dem Betroffenen zumutbar sein. Ein\nGrundrechtseingriff ist namentlich dann unverhältnismässig, wenn eine ebenso geeignete\nmildere Anordnung für den angestrebten Erfolg ausreicht\". Dabei ist aber festzuhalten,\ndass rein finanzielle Interessen bei ausgewiesener Schutzbedürftigkeit für sich genommen\nnicht ausschlaggebend sein können. Je schutzwürdiger eine Baute ist, umso geringer sind\nRentabilitätsüberlegungen zu gewichten (BGer 1C_55/2011 vom 1. April 2011 E. 7.1 mit\nVerweisen). Diese Grundsätze finden ihren Niederschlag in § 25 Abs. 1 lit. b und c DMSG,\nwonach das öffentliche Interesse an der Erhaltung des Denkmals allfällige\nentgegenstehende Privatinteressen überwiegen und die Massnahme verhältnismässig\nsein muss.\n\n4.\n4.1 Die drei Liegenschaften GS Nr. 155, Rigistrasse 16 (Fläche 505 m2, davon\nGebäude 117 m2), GS Nr. 156, Rigistrasse 18 (Fläche 297 m2, davon Gebäude 71 m2)\nund GS Nr. 157, Leihgasse 15a (Fläche 644 m2, davon Gebäude 116 m2), sind ausserhalb\nder gemeindlichen Ortsbildschutzzone in der Wohnzone W3 gelegen. Das Ortsbild von\nBaar ist nicht im ISOS, schützenswerte Ortsbilder von nationaler Bedeutung, inventarisiert.\nDie drei Häuser sind aneinandergebaut und stehen entlang der nordsüdverlaufenden\nRigistrasse. Die südliche Fassade der Gebäudegruppe ist rund 14 m von der Leihgasse,\nwelche in westöstlicher Richtung verläuft, entfernt. Die Gebäudegruppe wurde am 8. Juni\n2015 in das Inventar der schützenswerten Denkmäler aufgenommen. Westlich an das\nGS Nr. 157 grenzt das GS Nr. 158, Leihgasse 15 (Fläche 319 m2), an, dessen Nordgrenze\nganz an das GS Nr. 157 anschliesst. Die beiden auf dieser Parzelle stehenden Gebäude\n\nUrteil V 2019 13\n13\n\nwurden nach den Parteiangaben schon vor längerer Zeit aus dem Inventar der\nschützenswerten Denkmäler entlassen. Die vier Grundstücke GS Nrn. 155, 156, 157 und\n158 bilden zusammen eine ungefähr quadratische Fläche.\n\n"}