{"Signatur": "ZG_VG_004", "Spider": "ZG_Verwaltungsgericht", "Datum": "2020-04-07", "PDF": {"Datei": "ZG_Verwaltungsgericht/ZG_VG_004_V-2019-13_2020-04-07.pdf", "URL": "https://verwaltungsgericht.zg.ch/tribunavtplus/ServletDownload/V_2019_13_5725904a692227324825c1f1a293ecde77f83530945505b7c52e56b0350b9529cfb64b62a3d74f6e9dc90e349c56bfd60084cccf3ff3ecb624f10800c832d789?path=5725904a692227324825c1f1a293ecde77f83530945505b7c52e56b0350b9529cfb64b62a3d74f6e9dc90e349c56bfd60084cccf3ff3ecb624f10800c832d789&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=V_2019_13", "Checksum": "011f70e6419f7fd5abafdb90d87accba"}, "Scrapedate": "2026-02-12", "Num": ["V 2019 13"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Vergabekammer 07.04.2020 V 2019 13"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Vergabekammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Vergabekammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Vergabekammer"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Verwaltungsrechtl. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Denkmalschutz (Nicht-Unterschutzstellung Wohnhäuser Leihgasse 15a, Rigistrasse 16, Rigistrasse 18, Baar) | Natur- und Heimatschutz"}], "ScrapyJob": "446973/51/2114", "Zeit UTC": "12.02.2026 02:52:53", "Checksum": "670e28bb3417d2bb96429f8aa48eee90", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zug Verwaltungsgericht Vergabekammer 07.04.2020 V 2019 13\nRegeste:\nDenkmalschutz (Nicht-Unterschutzstellung Wohnhäuser Leihgasse 15a, Rigistrasse 16, Rigistrasse 18, Baar) | Natur- und Heimatschutz\n\n1. Gemäss § 61 Abs. 1 Ziff. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 1. April\n1976 (VRG; BGS 162.1) ist gegen Verwaltungsentscheide des Regierungsrates die\nBeschwerde an das Verwaltungsgericht zulässig, soweit die Gesetzgebung den Weiterzug\nnicht ausnahmsweise ausschliesst. Ein solcher Ausschluss liegt hier nicht vor; so explizit\n§ 39 Abs. 1 des Gesetzes über Denkmalpflege, Archäologie und Kulturgüterschutz vom\n26. April 1990 (Denkmalschutzgesetz, DMSG; BGS 423.11). Gemäss § 39 Abs. 2 DMSG\nsteht das Beschwerderecht gegen Entscheide des Regierungsrats bzw. der Direktion des\nInnern im Verfahren der Unterschutzstellung von Denkmälern gemäss den §§ 24 ff. auch\ndenjenigen kantonalen Vereinigungen zu, die sich statutengemäss dem Denkmalschutz\noder verwandten Zielen widmen und seit mindestens fünf Jahren bestehen. Der\nRegierungsrat bezeichnet diese Vereinigungen zu Beginn jeder Legislaturperiode. Der\nZuger Heimatschutz und der Archäologische Verein Zug (AVZ) sind als\nbeschwerdeberechtigt bezeichnet. Mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde kann jede\nRechtsverletzung gerügt werden. Als solche gelten die Nichtanwendung und die unrichtige\nAnwendung eines Rechtssatzes, die unrichtige rechtliche Beurteilung einer Tatsache, der\nMissbrauch oder die Überschreitung des Ermessens, die Verletzung einer wesentlichen\nVerfahrensvorschrift sowie die Rechtsverweigerung und -verzögerung. Nicht gerügt\nwerden kann aber die unrichtige Handhabung des Ermessens (§ 63 VRG). Dies gilt\ninsbesondere auch dann, wenn der Regierungsrat nicht im Rahmen eines\nVerwaltungsbeschwerdeverfahrens, sondern erstinstanzlich entschieden hat (vgl.\nBernhard Waldmann, in: Basler Kommentar BV, 2015, Art. 29a N. 14).\n\nDas Verwaltungsgericht entscheidet über diese Beschwerde gestützt auf § 29 seiner\nGeschäftsordnung (GO; BGS 162.11) im Zirkularverfahren.\n\n2. Die Eigentümerin des Hauses Rigistrasse 16 focht den Regierungsratsentscheid\nvom 15. Januar 2019 nicht selber innert der gebotenen Rechtsmittelfrist an. Im Rahmen\nder vom Zuger Heimatschutz und dem AVZ erhobenen Beschwerde schloss sie sich deren\nAnträgen und Begründungen an. Soweit sie aber über deren Rechtsbegehren hinaus\ngehende Anliegen vorbringt, so insbesondere den umfassenden Schutz der ganzen\nGartenanlage, unterliegen diese nicht der gerichtlichen Überprüfung.\n\nUrteil V 2019 13\n10\n\n3.\n3.1 Am 24. November 2019 nahmen die Zuger Stimmbürgerinnen und Stimmbürger\ndas teilrevidierte Denkmalschutzgesetz an. Am 14. Dezember 2019 trat es in Kraft. Die\nhier namentlich interessierenden Änderungen betreffen den Begriff des Denkmals und des\nKulturgutes, die Kriterien, die für eine Unterschutzstellung erforderlich sind sowie die\nÜbergangsbestimmungen. Gemäss § 2 Abs. 1 DMSG sind Denkmäler nach diesem\nGesetz Siedlungsteile, Gebäudegruppen, gestaltete Freiräume, Verkehrsanlagen,\nEinzelbauten, archäologische Stätten und Funde sowie in einer engen Beziehung dazu\nstehende bewegliche Objekte, die einen äusserst hohen wissenschaftlichen, kulturellen\noder heimatkundlichen Wert aufweisen (zwei von drei Kriterien müssen kumulativ erfüllt\nsein). Der Regierungsrat fasst Beschluss über die Unterschutzstellung eines Denkmals,\nfalls der Schutz nicht einvernehmlich mittels öffentlich-rechtlichen Vertrags zustande\nkommt (§ 10 Abs. 1 lit. a). Gemäss § 25 Abs. 4 DMSG können Objekte, die älter als 70\nJahre sind, unabhängig davon, ob sie von lokaler, regionaler oder nationaler Bedeutung\nsind, gegen den Willen der Eigentümer unter Schutz gestellt werden. Soweit der Schutz\ndes Denkmals mittels öffentlich-rechtlichen Vertrags mit der Eigentümerschaft nicht\nsichergestellt werden kann, beschliesst der Regierungsrat die Unterschutzstellung, wenn\nmindestens zwei der erforderlichen Kriterien in äusserst hohem Mass gegeben sind, das\nöffentliche Interesse an dessen Erhaltung allfällige entgegenstehende Privatinteressen\noder anderweitige öffentliche Interessen überwiegt, die Massnahme verhältnismässig ist\nund eine langfristige Nutzung ermöglicht wird (§ 25 Abs. 1 lit. a–c DMSG). Paragraph 44\nAbs. 1 hält übergangsrechtlich fest, dass Verfahren betreffend die Unterschutzstellung\nbzw. Inventarentlassung von Denkmälern, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens des neuen\nRechts hängig sind, nach neuem Recht abgeschlossen werden.\n\n3.2 Bereits die Revision des DMSG im Jahr 2008 führte zu einer gewissen\nVerschärfung, indem die in § 25 Abs. 1 lit. a DMSG aufgelisteten Kriterien in nochmals\nerhöhter Weise – von hoch zu sehr hoch – gegeben sein mussten. Der Regierungsrat\nführte in seinem Bericht und Antrag zur Revision vom 22. Januar 2008 (Vorlage\nNr. 1629.1, Laufnummer 12598) aus, dass jede Unterschutzstellung eine ermessensweise\nBeurteilung verlange. Er gehe davon aus, dass den erhöhten Anforderungen für eine\nUnterschutzstellung speziell in denjenigen Fällen Bedeutung zukomme, in denen die\nEigentümerschaft und die Standortgemeinde gegen eine Unterschutzstellung seien.\nAnderseits müsse eine den höheren Anforderungen entsprechende Unterschutzstellung\nbei triftigen Gründen auch gegen den Willen der Grundeigentümerin bzw. des\nGrundeigentümers und der Standortgemeinde durchsetzbar sein. Diese Feststellungen\n\nUrteil V 2019 13\n11\n\ngelten in dieser allgemeinen Form auch für das 2019 revidierte DMSG, ist es doch nach\nwie vor möglich, bei gegebenen Voraussetzungen ein Objekt ohne Einverständnis der\nEigentümerschaft und der Standortgemeinde unter Schutz zu stellen. Allerdings wurden\ndie Kriterien mit der aktuellen Revision gegenüber derjenigen von 2008 nochmals\nverschärft und dazu noch eine Alterslimite für Objekte von nur lokaler Bedeutung\neingeführt.\n\n"}